Versteigerung - Wohnungseigentumsobjekt ssR 16
309 E 30/26i
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
23.09.2026
am 10.11.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Verhandlungssaal D, Parterre
0316/8074-6117
63112 Gösting
2304
.1200/3
36 (Anteile 62/864)
Augasse 73
8051 Graz
Wohnungseigentumsobjekt
Die Liegenschaft, mit der EZ 2304 der KG 63112 Gösting, auf der sich der Bewertungsgegenstand befindet, hat ein Gesamtausmaß von 1.033 m² (lt. Grundbuchsstand) und ist mit mehreren Mehrparteienhäusern bebaut.
Das bewertungsgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt weist gemäß Nutzwertgutachten vom 20.10.2012 eine Nutzfläche von 51,15 m² auf. Im ursprünglichen Nutzwertgutachten ist die Top SSR 16 als „Sonstige Selbständige Räumlichkeit“ ausgewiesen und in Vorraum, WC, Abstellraum, Küche, Sekretariat und Chefbüro mit Terrasse gegliedert.
Darüber hinaus wurden noch ein Lager im Erdgeschoss mit 15,93m² und ein Kellerabteil (Keller 16) mit 3,50 m² als Wohnungseigentums-Zubehör dem Wohnungseigentumsobjekt Top ssR 16 zugeordnet.
Die Betriebskosten inkl. Verwaltungskostenpauschale für die Top ssR 16 betragen lt. Vorschreibung der Hausverwaltung ab 01.06.2026 monatlich 133,19 € (exkl. 10% Ust). Das monatliche Heizkosten-Akonto für die Wohnung Top ssR 16 beläuft sich lt. Vorschreibung ab 01.06.2026 auf 38,93 € (exkl. 20 % USt).
Der Betrag für die Instandhaltung für die Wohnung Top ssR 16 beträgt lt. Vorschreibung der Hausverwaltung ab 01.06.2026 monatlich 69,93 €. Der Rücklagenstand für die gesamte Wohnhausanlage weist per 31.12.2025 ein Guthaben in Höhe von 18.540,71 auf.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
C-LNr. 1 a 10159/1930 DIENSTBARKEIT der elektrischen Leitungsrechte gem Par 2 Servitutsbestellungsurkunde 1930-09-22 für Fa Elektrizitätswerk Gösting V. Franz als Eigentümerin der EZ 1011 GB IV Lend
b 7505/2009 EZ 3187 KG 63108 Andritz weiteres herrschendes Gut c 2094/2011 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 272
C-LNr. 2 a 6316/1930 bis 6318/1930 9137/1931 DIENSTBARKEIT der Duldung einer der Übertragung elektrischer Energie dienenden 100.000 Volt Hochspannungsleitung über Gst 341/236 (hier das grün angelegte Trennstück, welches mit Gst 341/121 vereinigt wurde) für Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Graz und deren jeweiligen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Fernleitung
b 21656/1978 2043/2010 anstelle Gst 341/121 nunmehr dienend Gst .1200/1
c 2094/2011 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 272
C-LNr. 3 a 7921/1931 DIENSTBARKEIT der Leitung des elektrischen Stromes auf dem Gst 341/236 (hier das grün angelegte Trennstück, welches mit dem Gst 341/121 vereinigt wurde) für EZ 1011 GB IV Lend mit der Beschränkung gem Par VII Kaufvertrag 1931-05-08 für Fa Elektrizitätswerk Gösting V. Franz
b 21656/1978 2043/2010 anstelle Gst 341/121 nunmehr dienend Gst .1200/1
c 7505/2009 EZ 3187 KG 63108 Andritz weiteres herrschendes Gut
d 2094/2011 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 272
C-LNr. 4 a 332/2011 1683/2011 DIENSTBARKEIT Verlegung, Benützung eines Kanals bzw. von Rohren und Leitungen über Gst .1200/1 .1200/3 gem Pkt 2) Dienstbarkeitsvertrag 2010-12-30 für Gst .1200/2
b 2094/2011 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 272
C-LNr. 5 a 2094/2011 DIENSTBARKEIT Errichtung, Benützung, Erhaltung eines Kanals auf Gst .1200/3 gem Pkt 11. Kaufvertrag 2010-12-30 für Gst .1200/1 C-LNr. 6 a 2094/2011 DIENSTBARKEIT Gehen und Fahren sowie Leitungsrechte auf Gst .1200/3 gem Pkt 12. Kaufvertrag 2010-12-30 für Gst .1200/1
1.033 m²
51,15 m²
174.500,00 EUR
Wie unter Punkt 2.5 beschrieben, konnte folgendes bewertungsrelevantes Zubehör identifiziert werden:
Küche: Einbauküche mit Ober- und Unterschränken samt Spüle, Kochfeld und Kühlschrank.
500,00 EUR
17.450,00 EUR
87.250,00 EUR
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

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