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E

Edikte

Erlag des Meistbots

Der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt wurde, hat das Meistbot binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. In welcher Form es erlegt wird, d.h. ob in Raten oder der ganze Betrag auf einmal, ist unerheblich, es muss lediglich zur Gänze innerhalb der Zwei-Monate-Frist erfolgen.
Das Meistbot ist ab dem Zuschlagstag mit 4 % zu verzinsen.
Das Vadium ist auf das Meistbot anzurechnen (§ 152 Abs 2 EO).

Erteilung des Zuschlags

Dem Meistbietenden ist nach Erlag des Vadiums der Zuschlag zu erteilen, wenn kein Widerspruchsgrund nach § 184 EO vorliegt.

Erteilung des Zuschlags mit Überbot

Wenn das Meistbot nicht ¾ des Schätzwerts erreicht, ist ein Überbot innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Zuschlags möglich. Hierauf ist in der Ediktsdatei hinzuweisen.
Das Überbot muss das Meistbot um mindestens ¼ übersteigen.
Zugleich mit dem Antrag ist dem Gericht anzubieten, ein Viertel des angebotenen Betrags als Sicherheitsleistung zu erlegen.
Die Sicherstellung ist binnen 7 Tagen nach gerichtlicher Aufforderung durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden zu leisten (§ 196 Abs 1 EO).
Der Ersteher kann das Überbot entkräften, indem er binnen 3 Tagen sein Meistbot auf den Überbotsbetrag erhöht.

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F

Forderungsanmeldung

Die Gläubiger haben ihre Forderungen anzumelden, um bei der Verteilung (zur Gänze) berücksichtigt zu werden.
Anmeldefrist: 14 Tage vor der Tagsatzung
Auch eine verspätete Anmeldung, spätestens jedoch in der Tagsatzung, ist zu berücksichtigen. Den Gläubiger trifft jedoch eine Kostenersatzpflicht.

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G

Gemeinschaftliche Liegenschaft - Versteigerung

Das geringste Gebot ist der Schätzwert (§ 352a Abs 3 EO)
Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen (§ 352b Z 2)
Es können schriftliche Anbote abgegeben werden, wenn es im Versteigerungstermin kein Bietanbot gibt; Frist hiezu mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen; die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten; Abgabe in einem verschlossenen Kuvert (§ 352b Z 3 und 4 EO)
Das Meistbot ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu verteilen, wenn sich die Parteien nicht einigen; auf das Verfahren sind die ZPO-Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Verfahren anzuwenden (§ 352c EO).

Geringstes Gebot

Geringstes Gebot ist nach dem Gesetz der halbe Schätzwert (somit auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken).
Mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers kann ein höheres als das im Gesetz vorgesehene geringste Gebot vorgesehen werden.

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K

Kein Anbot

Wird kein Anbot abgegeben, so ist auf Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren gestellt werden.

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L

Lasten

Öffentlichrechtliche Lasten müssen übernommen werden.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines eingetragenen Pfandrechts zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, nachfolgende in Anrechnung auf das Meistbot.

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M

Meistbot

Der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt wurde, hat das Meistbot binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. In welcher Form es erlegt wird, d.h. ob in Raten oder der ganze Betrag auf einmal, ist unerheblich, es muss lediglich innerhalb der Zwei-Monate-Frist zur Gänze erfolgen.
Das Meistbot ist ab dem Zuschlagstag mit 4 % zu verzinsen.
Das Vadium ist auf das Meistbot anzurechnen (§ 152 Abs 2 EO).

Meistbotsverteilungstagsatzung

Nach vollständigem Erlag des Meistbots hat das Gericht eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.
Die Tagsatzung ist bekannt zu machen, und zwar ab 1.1.2002 durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Zwischen der Bekanntmachung und dem Termin müssen zumindest 4 Wochen liegen.

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S

Schätzung

Durch die Schätzung soll eine Verschleuderung der Liegenschaft verhindert werden.

Schätzung - Entfall

Die Schätzung kann unterbleiben, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Gerichtsverfahren vorgenommen wurde (entscheidend ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung im jetzigen Exekutionsverfahren) und sich inzwischen die Beschaffenheit der Liegenschaft nicht wesentlich verändert hat.

Superädifikat (Überbau)

Bauwerk, dessen Eigentümer nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundes ist, auf dem es errichtet wurde.

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Ü

Überbau (Superädifikat)

Bauwerk, dessen Eigentümer nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundes ist, auf dem es errichtet wurde

Überbot

Wenn das Meistbot nicht ¾ des Schätzwerts erreicht, ist ein Überbot innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Zuschlags möglich. Hierauf ist in der Ediktsdatei hinzuweisen.
Das Überbot muss das Meistbot um mindestens ¼ übersteigen.
Zugleich mit dem Antrag ist dem Gericht anzubieten, ein Viertel des angebotenen Betrags als Sicherheitsleistung zu erlegen.
Die Sicherstellung ist binnen 7 Tagen nach gerichtlicher Aufforderung durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden zu leisten (§ 196 Abs 1 EO).
Der Ersteher kann das Überbot entkräften, indem er binnen 3 Tagen sein Meistbot auf den Überbotsbetrag erhöht.

Übernahme von Lasten

Öffentlichrechtliche Lasten müssen übernommen werden.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines eingetragenen Pfandrechts zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, nachfolgende in Anrechnung auf das Meistbot.

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V

Vadium

Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung und beträgt 10 % des Schätzwerts (§ 147 Abs 1).
Die Bieter müssen ein Vadium bei sich haben.
Der Erlag in Bargeld ist ausgeschlossen.
Als Sicherheitsleistung eignet sich nur eine Sparurkunde, auch eine die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des identifizierten Kunden lautet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer auf den identifizierten Kunden lautenden Sparurkunde hat das Gericht der Bank das Versteigerungsprotokoll oder einen die Bieter enthaltenden Beschluss vorzulegen (ab 1.1.2002).

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Das geringste Gebot ist der Schätzwert (§ 352a Abs 3 EO)
Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen (§ 352b Z 2)
Es können schriftliche Anbote abgegeben werden, wenn es im Versteigerungstermin kein Bietanbot gibt; Frist hiezu mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen; die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten; Abgabe in einem verschlossenen Kuvert (§ 352b Z 3 und 4 EO)
Das Meistbot ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu verteilen, wenn sich die Parteien nicht einigen; auf das Verfahren sind die ZPO-Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Verfahren anzuwenden (§ 352c EO).

Versteigerungsedikt

Das Versteigerungsedikt wird ab 1.1.2002 durch Aufnahme des Inhalts in die Ediktsdatei bekannt gemacht mit

Das Gericht hat den Versteigerungstermin nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert durch Erlass eines Versteigerungsedikts festzusetzen. Er ist auf 1 bis 2 Monate hinaus anzuberaumen. Das Edikt muss 1 Monat vor dem Termin in die Ediktsdatei aufgenommen sein. Zwischen der Exekutionsbewilligung und der Versteigerung muss ein Zeitraum von zumindest 3 Monaten liegen.

Versteigerungstermin - Ablauf



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W

Wiederversteigerung

Bei nicht rechtzeitigem Erlag des Meistbots ist eine Wiederversteigerung von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Der säumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschlossen, er hat aber eine Sicherheitsleistung in der Höhe des geringsten Gebotes vor dem Beginn des Bietens zu erlegen.
Er haftet für den Ausfall und den sonstigen Schaden. Dieser Betrag ist zu verzinsen.
Bei erfolgloser Wiederversteigerung haftet der säumige Ersteher für den Differenzbetrag zwischen dem geringstem Gebot und seinem Meistbot. Die Anberaumung eines weiteren Versteigerungstermins bedarf eines Antrags des betreibenden Gläubigers.
Zur Hereinbringung des festgestellten Ausfallsbetrags können der betreibende Gläubiger und die übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen Exekution zu Gunsten der Verteilungsmasse führen.

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Z

Zuschlag

Dem Meistbietenden ist nach Erlag des Vadiums der Zuschlag zu erteilen, wenn kein Widerspruchsgrund nach § 184 EO vorliegt.

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