Versteigerung - Gut Lehrneck 23
14 E 3129/25d
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.08.2026
am 06.10.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, Erdgeschoß, Saal 1
05 7601 21 37570
Nach telefonischer Vereinbarung unter 05 7601 21 37570
BEZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT
Lt. Grundbuch Gesamtfläche 78.738m² bestehend aus:
GSt Nr. 155 Landw (10) 3.008m²,
GSt Nr. 156, Fläche 25.432m², davon Landw (10) 20.217 m², Landw (30) 2.960m², Wald (10) 239m², Sonstige
(Betriebsflächen) 2.016m², GSt Nr. 159/1, Fläche 31.134m², davon Bauflächen (Gebäude) 779m², Landw
(10) 18.084m², Wald (10) 3.507m², Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) 568m², Sonstige (Betriebsflächen) 8.196m²,
GSt Nr. 159/4 Landw (10) 814m²,
GSt Nr. 160, Fläche 18.350m², davon Landw (10) 18.258m² und Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) 92m²
Landwirtschaft „Gut Lehrneck Nr. 23“
Adresse: 5201 Seekirchen, Brunn 23
Widmung Grünland/ Landwirtschaft; Teilfläche Wald
mit laut SV-Gutachten abbruchreifen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf GSt 159/1; Bodenaushubdeponie auf Grundstücken 159/1 und 156; naturschutzrechtliche
Bewilligung mit 30.06.2021 ausgelaufen.
ZUR LIEGENSCHAFT GEHÖRT FOLGENDES ZUBEHÖR:
Zur Liegenschaft gehört das folgende - auf S. 57 bis 59 des Gutachtens näher beschriebene – Zubehör:
- rund 30 Obstbäume: ohne wirtschaftlich relevantem Zubehörwert EUR 0,00
- gelagerte Silo- und Heuballen: nicht werterhöhend EUR 0,00
- sämtliche auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse, Fahrzeuge, Maschinen, Gerätschaften und Lagerungen im Wert von pauschal EUR 12.000,--
ÄNDERUNG DER GESETZLICHEN VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN: Keine
OHNE ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT SIND ZU ÜBERNEHMEN:
Bücherliche Lasten:
- C-LNR 2a: Das Wohnungsrecht ist infolge Ablebens der Berechtigten gegenstandslos.
- C-LNR 7a: Dienstbarkeit des Hochspannungserdkabels samt Nachrichtenkabel ist obsolet,
da das belastete Grundstück 151/2 aus der EZ abgeschrieben wurde.
Öffentlich rechtliche Lasten:
- A2-LNR 10a, b, 11 a, b: Bescheide betreffend die Bodenaushubdeponie: Die behördlich
vorgeschriebenen Renaturierungsmaßnahmen wurden bislang nicht umgesetzt. Der Unbill der
Organisation der notwendigen Renaturierungsmaßnahmen wurde in der Marktanpassung berücksichtigt.
Es bestehen aufrechte Pachtverträge wie im Gutachten (S 48) angeführt.
OPTION ZUR STEUERPFLICHT:
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
MITTEILUNG ZU INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN UND ANDERE HINWEISE:
Das gesamte Schätzungsgutachten ist (neben einer Kurzfassung) aus der Ediktsdatei ersichtlich. Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
Ein Amtlicher Lichtbildausweis mit staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen (gemäß § 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023).
Auf die Bestimmung des § 36 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 über Befugnisse und
Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens wird hingewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at).
56315 56315
22
155, 156, 159/1, 159/4, 160
3
Brunn 23
5201 Seekirchen am Wallerse
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Bei der Liegenschaft handelt es sich um eine ehemalige Landwirtschaft in der Gemeinde Seekirchen am Wallersee. Die Liegenschaft umfasst überwiegend als Grünland/Landwirtschaft gewidmete Flächen sowie geringfügige Teilbereiche mit Waldwidmung. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle befinden sich mehrere Bestandsgebäude unterschiedlicher Bauweise und unterschiedlichen Alters. Die vorhandenen Gebäude sind großteils einsturzgefährdet und sind allesamt als abbruchreif zu qualifizieren.
Auf der Liegenschaft befinden sich darüber hinaus zahlreiche abgestellte Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Gerätschaften, Lagerungen sowie sonstige Fahrnisse unterschiedlichen Zustandes. Teilweise bestehen erhebliche Verwachsungen und Wildwuchs.
Im Bereich der Liegenschaft befinden sich weiters Ablagerungen bzw. Geländeanschüttungen in Form einer Bodenaushubdeponie. Hinsichtlich dieser Flächen ist künftig von Renaturierungsmaßnahmen auszugehen.
78.738 m²
1.312.000,00 EUR
Auf der Liegenschaft befinden sich zahlreiche abgestellte Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Gerätschaften, Reifenlagerungen sowie sonstige Fahrnisse unterschiedlichen Zustandes. Weiters sind mehrere Traktoren älteren Baujahres vorhanden. Ein erheblicher Teil der Fahrnisse befindet sich augenscheinlich in ungepflegtem bzw. verwittertem Zustand und lagert teilweise ungeschützt im Freien. Aufgrund des vorhandenen Wildwuchses sowie der eingeschränkten Zugänglichkeit war eine vollständige Erfassung und technische Überprüfung nicht möglich. Für das gesamte vorhandene Zubehör wurde pauschal ein Gesamtwert in Ansatz gebracht.
12.000,00 EUR
131.200,00 EUR
656.000,00 EUR
ZUR NACHRICHT
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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