Versteigerung - Objekt Zwirnereigasse 12
32 E 5/26f
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
07.10.2026
am 15.12.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten, Saal E 53 (Erdgeschoss)
02742/809
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs 1 EO). Die Festlegung eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (nicht per E-Mail!) gemäß § 176 Abs 2 EO.
Das Originalgutachten kann bei der Servicestelle des Gerichts während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Eine Voranmeldung wird empfohlen.
Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat die verpflichtete Partei nicht abgegeben.
Als VADIUM werden NUR Sparbücher angenommen (§ 179 EO).
Jeder Bieter hat sich durch einen gültigen Lichtbildausweis und Nachweis der österreichischen Staatsangehörigkeit auszuweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend !). Ausländischen Staatsangehörigen wird der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden Genehmigung durch die Ausländer-Grundverkehrsbehörde erteilt.
Wenn Sie als Vertreter für eine andere Person mitbieten wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten SpezialVOLLMACHT erforderlich; gegebenenfalls ist auch ein aktueller FIRMENBUCHAUSZUG mitzubringen.
Nicht fachkundigen Personen wird empfohlen, vorher eine Versteigerung zu besuchen.
19456 Göblasbruck
375
972/21
1, 2
Zwirnereigasse 12
3150 Göblasbruck
Zweifamilienhaus
In massiver Bauweise errrichtetes Wohnhaus mit 2 Einheiten auf 2 Geschoßen mit separaten Eingängen in einer Siedlungslage. Zusätzlich Kellergeschoß. Sichtbarer rückgestauter Reparaturbedarf.
Aufgrund der konkreten Gegebenheiten wird jedem Interessenten das Studium des Langgutachtens empfohlen.
1.173 m²
190,00 m²
375.000,00 EUR
nicht festgestellt
37.500,00 EUR
187.500,00 EUR
Eine detaillierte Beschreibung ist dem Langgutachten zu entnehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen:
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird - grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.





