Versteigerung - Wohnung Top 5
44 E 2001/24i
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
10.06.2025
am 25.8.2025 um 14:45 Uhr
Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104
05/76014 343 198
am 14.8.2025 um 14:00 Uhr
in 6800 Feldkirch, St. Johannes-Gasse 1a, 1b
92116 Nofels
554
1231/5
16
St.-Johannes-Gasse 1a + 1b
6800 Feldkirch
Eigentumswohnung
Die Wohnanlage liegt ca. 35 m des Flusses Ill und dem Werkskanal. Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet. Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, Flachdach, Pultdach, Putzfassade, gedämmt, Kunststofffenster, Gas-Zentralheizung. Kurz- bis mittelfristig sind ist mit Sanierungsmaßnahmen zu rechnen. Derzeit sind keine
Sanierungsmaßnahmen geplant. Die Wohnung Top 5 liegt im Erdgeschoss St.-Johannes-Gasse 1b. Wohnnutzfläche 91,83 m², überdachte Terrasse 7,61 m², Garten 55,91 m², Keller 13,73 m², PKW-Unterstellplatz 12,48 m². Der Zustand der Wohnung ist als vernachlässigt zu bezeichnen.
1.286 m²
91,83 m²
379.000,00 EUR
Bad: Spiegelschrank, Einbauküche mit Geräten
nicht festgestellt
37.900,00 EUR
189.500,00 EUR
Verweis auf vollinhaltliches Gutachten. Gemäß Energieausweis Nr. 214027-2 beträgt der HWB 66 kWh/m² 66, fGEE 1,11. Diesem Energieausweis ist eine Sanierungsberatung beigefügt.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens
gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn
der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung
der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in
Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis
zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind
ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile
können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert
werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)