Versteigerung - Exekutionssache Eveline Huber
25 E 8/25a
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
03.07.2026
am 08.10.2026 um 10:00 Uhr
BG Waidhofen/Ybbs, 3340 Waidhofen/Ybbs, Ybbstorgasse 2, Verhandlungssaal
07442/52100
03335 Zell Markt
229
147/7
2
Holzplatzgasse 6
3340 Waidhofen an der Ybbs
Einfamilienhaus
Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein Wohnhaus mit Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss.
Das Haus wurde begonnen zu sanieren, um daraus 2 Wohneinheiten zu bilden. Mit Kaufvertrag vom 06.11.2018 wurde eine Vereinbarung des zukünftigen Wohnungseigentums getroffen und ein Miteigentumsanteil von 169/594`stel Anteile vom Gesamtgrundstück abverkauft, wonach ein verbleibender Miteigentumsanteil von 425/594`stel Anteile an dem bewertungsgegenständlichen Objekt verbleibt, mit welchem Grundanteil laut Grundbuch die Wertermittlung erfolgt. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass bei der Berechnung der Nutzwerte dem Gutachter ein Rechenfehler unterlaufen ist und in Summe 614/614`stel Anteile korrekt gerechnet entstanden sind.
Weiters ist zu erwähnen, dass neben dem Altbestandhaus (bewertungsgegenständliche Gebäudesubstanz), welches in 2 Wohneinheiten aufgeteilt wurde (Top 1 EG und Top 2 DG), ein Haus (Top 3 laut Plan Vorabzug) errichtet wurde. Diese Einheit ist nicht bewertungsgegenständlich. Haus Top 4 wurde nicht errichtet.
1.130 m²
168,00 m²
222.000,00 EUR
kein Zubehör
22.000,00 EUR
110.000,00 EUR
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldner einverstanden erklären.
Allgemeine Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagessatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben samt Zinsen und andere Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt wird oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
„Sonstiges“:
Das Originalgutachten kann bei diesem Gericht während der Parteienverkehrszeiten eingesehen werden.
Als Vadium werden nur legitimierte Sparbücher angenommen. Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Ab einer Einlage von 15.000,- Euro werden nur Namenssparbücher angenommen. Bargeld ist nicht zulässig.
Jeder Bieter muss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vorweisen. Vertreter einer juristischen Person müssen zusätzlich einen aktuellen Firmenbuchauszug vorweisen.
Ein Vertreter eines Bieters muss eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vorlegen.
An ausländische Staatsangehörige wird der Zuschlag vorbehaltlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die im Anhang zum Edikt (oben in der Mitte anzuklicken) enthaltenen Aufforderungen.








































