Versteigerung - Einfamilienwohnhaus
25 E 497/26y
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
06.10.2026
am 18.11.2026 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
+43 5 76014 3486 00 08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 12.11.2026, 09.00 Uhr, statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
92001 Dornbirn
17023
5365/8 Baufläche (Gebäude), Gärten, Steinacker 35d
1 1/1 Anteile
Steinacker 35d
6850 Dornbirn
Einfamilienhaus
In der Stadt Dornbirn – südlich des Zentrums - gelegene als Baufläche- Wohngebiet gewidmete Liegenschaft
mit ca. 397 m² Grundfläche samt darauf errichtetem dreigeschossigem
Einfamilienhaus bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer Netto- Raumfläche
von gesamt Raumfläche von gesamt 179,84 m² und einer Garage mit einer Fläche von 20,45 m².
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Nach den Erhebungen des Sachverständigen erfolgt die Zufahrt zur gegenständlichen
Liegenschaft von der öffentlichen Straße "Steinacker" und anschließend über die
Privatgrundstücke 5365/2, 5365/1, 5366/2, 5366/6, 5366/5 und 5366/4 gemäß der im
Grundbuch unter A-LNr 2a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges sowie
über ein nicht verbüchertes, aber augenscheinlich erkennbares und im Schenkungsvertrag
mit der Vermessungskurkunde TZ 2421/2014 ersichtliches Geh-/Fahrrecht über die
Grundstücke 5365/1 und 5365/2 (Bewertungsgutachten Seite 48). Allfällige damit verbundene Streitigkeiten
bleiben der Klärung durch den Ersteher auf dem Zivilrechtsweg vorbehalten.
397 m²
119,38 m²
753.000,00 EUR
Zu den Liegenschaften gehören als Zubehör:
Erdgeschoss:
Gang: ein Garderobenschrank und eine Kleidergarderobe,
Küche: eine Einbauküche mit Elektrogeräten [Glaskeramikkochfeld Marke Neff,
Dunstabzug Marke Neff, Backrohr Marke Neff, Dampfgarer Marke Neff, Kühlschrank Marke Liebherr]
Wohnzimmer: ein Holzofen
Obergeschoss
Badezimmer: ein Handwaschbeckenunterbauschrank und ein Seitenschrank
im Wert von gesamt EUR 6.000,00 laut Seite 40 im Bewertungsgutachten.
6.000,00 EUR
75.300,00 EUR
376.500,00 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
• die unter CLNr. 1a (TZl 5990/2000 2387/2002 6640/2008) in EZl 17023 GB 92001 Dornbirn
einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gemäß Punkt 15, 13, 12,
11, 10, 9 des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 24.07.2000 über
Grundstück 5365/8 für Grundstück 5366/2, 5366/4, 5366/3, 5365/3, 5366/5, 5366/6, 5365/5
• die vom Sachverständigen erhobene Dienstbarkeit des Rad-/Fußweg über die Dienstbarkeitsfläche des Geh-/Fahrweges
• allfällige wirksam begründete Bestandverhältnisse.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer
(inländischen) Sparurkunde (Sparbuch) zu erlegen (KEIN BARGELD!)
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder
Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende
Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug
aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die
für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw.
öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft
selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und
sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich
sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers
aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
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Die verpflichtete Partei hat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe
des Schätzwertes nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 9 a UStG 1994 verzichtet.
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