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Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

5 E 537/26m

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

01.07.2026

Versteigerungstermin:

am 20.8.2026 um 09:45 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014-343 198

Besichtigungszeit:

am 11.8.2026 um 15:00 Uhr
in 6820 Frastanz, Am Damm 16


Grundbuch:

92106 Frastanz I

EZ:

2190

Grundstücksnr.:

985/4

BLNr:

5 Anteil: 1/4, 6 Anteil: 1/4, 7 Anteil: 1/4 und 8 Anteil: 1/4

Liegenschaftsadresse:

Am Damm 16

PLZ/Ort:

6820 Frastanz


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Marktgemeinde Frastanz, nordöstlich des Zentrums, im Siedlungsbereich »Sonnenheim«, westseitig im Kreuzungsbereich der Gemeindestraßen Am Damm und Oberer Auweg, unweit des Naturbades und der Freizeitanlage Untere Au. Im Nahbereich befinden sich Kinderspielplätze und der Fußballplatz Sonnenheim. Die Entfernung zum Ortszentrum Frastanz (Rathaus) beträgt auf dem Straßenweg rund 1,50 km.
Auf Gst. 985/4 besteht im nordwestlichen Bereich ein Einfamilienwohnhaus. Der vertikale Geschossaufbau zeigt sich mit einem Kellergeschoss, einer ebenerdigen Garage, einem höhenversetzten Erdgeschoss und einem nicht ausgebauten Dachboden. Im südlichen Bereich von Gst. 985/4 ist eine einstöckige Lagerhalle errichtet. Die Liegenschaft ist nahezu umlaufend durch eine Zaunanlage eingefriedet.

Grundstücksgröße:

1.013 m²


Schätzwert:

668.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche, zwei Markisen und Dusche/ WC-Waschtischverbau

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

13.000,00 EUR

Vadium:

66.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

334.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

1. Der Verkehrswert versteht sich ohne den Barwert des grundbücherlich sichergestellten Wohnungsgebrauchsrechtes, der sich mit einer zusätzlich erforderlichen Marktkorrektur in einer Höhe von € 470.000,00 rechnet.
2. Unter Mitberücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes reduziert sich der Verkehrswert auf € 185.000,00. Das Zubehör ist in diesem Fall wertlos.
3. Vollinhaltlicher Verweis auf das bei Gericht vorliegende Originalgutachten mit Beilagen. Das dem Edikt beiliegende Gutachten weist Schwärzungen in Hinblick auf den persönlichen Datenschutz der involvierten Parteien auf. Auch die Beilagen sind mit derselben Begründung unvollständig.
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Verkehrswert/Schätzwert: EUR 668.000,00 OHNE ABZUG DES WOHNUNGSGEBRAUCHSRECHTES
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Es wird darauf hingewiesen, dass im Lastenblatt unter CLNr. 10 ein
Wohnungsgebruachsrecht gemäß gern Testament im Abhandlungsprotokoll 17.1.2023
für I. J. geb 1958-04-23 eingetragen ist. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde mit
EUR 400.000,00 bewertet.
Vom Ersteher sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 EO):
Grundbücherliche Lasten im C-Blatt:
1 a
DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung gern Pkt I Dienstbarkeitsvertrag 1977-
10-14 auf Gst 985/4 für Gst .437 in EZ 450 GB Rieden BG Bregenz
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


Foto(s):

Ansicht 01 (261 KB) Ansicht 02 (191 KB) Ansicht 03 (239 KB) Ansicht 04 (275 KB) Ansicht 05 (289 KB) Ansicht 06 (285 KB) Ansicht 07 (332 KB) Technikraum (197 KB) Küche (171 KB) Dusche_WC (127 KB) Lagerhalle (305 KB)

Ausdruck vom: 02.07.2026 23:49:38 MESZ