Versteigerung - Baugrundstück mit Abbruchobj.
5 E 34/24x
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
24.09.2025
am 28.10.2025 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 5
Die Reihenfolge, in der die Liegenschaften zur Versteigerung gelangen, wurde über Antrag der betreibenden Partei bestimmt. Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: -
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden. Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet. An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben: Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Findet die Versteigerung statt?
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Parteien sprichwörtlich in letzter Sekunde einigen
und die Versteigerung entfällt. Sobald das Gericht von einer solchen Einigung erfährt, wird der
Entfall der Versteigerungstagsatzung durch Edikt bekanntgemacht. Es wird daher empfohlen,
möglichst kurz vor dem Termin in der Ediktsdatei Einsicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass der Termin noch aufrecht ist.
04034 Tribuswinkel
788
44
3
Sängerhofgasse 14
2512 Tribuswinkel
bebaubare Liegenschaft
Auf der Liegenschaft 2512 Tribuswinkel, Sängerhofgasse 14, sind ein unbewohntes Wohnhaus samt Nebengebäude errichtet. Die Gebäude sind jeweils eingeschossig und in Massivbauweise errichtet worden. Die Gebäude befinden sich in einen äußerst schlechten baulichen Zustand.
Laut Angaben am Bauamt wurde ein Bauprojekt (Wohnhausanlage – “Abbruch des gesamten Gebäudebestandes, Errichtung eines Doppelhauses und von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage) mit Bescheid vom 25.6.2021 baubehördlich bewilligt. Die Frist zum Beginn der Ausführung wurde mittels Bescheid vom 12.7.2023 Zl. 156014-04/2023 bis 26.6.2025 verlängert.
Somit ist die baubehördliche Bewilligung für das Bauprojekt Wohnhausanlage” auf dem Grundstück Sängerhofgasse 14 in Tribuswinkel per Bewertungsstichtag 24.2.2025 noch gültig.
Weiters wurde mit Bescheid 11.2.2021 Zl 156014- 05/2021 das Vorhaben “Errrichtung einer Grenzmauer” auf dem Grundstück Nr. 44 GB Tribuswinkel genehmigt. Mit Bescheid vom 28.2.2023 wurde die Frist zum Beginn der Ausführung bis 11.2.2025 verlängert.
Hinsichtlich der bewilligten Grenzmauer ist per Bewertungsstichtag die Frist für den Beginn der Ausführung bereits abgelaufen.
1.793 m²
880.000,00 EUR
kein Zubehör
88.000,00 EUR
440.000,00 EUR
Dieses Gutachten basiert auf den erhaltenen Unterlagen, erteilten Informationen und den getroffenen Annahmen.
Der vorstehende Verkehrswert wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass mir alle für die Bewertung maßgeblichen Umstände wahrheitsgemäß offengelegt wurden. Sollten nachträglich Umstände bekannt werden, von denen ich im Rahmen der gegenständlichen Gutachtertätigkeit keine Kenntnis erlangt habe, behalte ich mir vor, das gegenständliche Gutachten zu widerrufen bzw. abzuändern.
Das vorliegende Verkehrswertgutachten ist nicht für steuerliche Zwecke zu verwenden, sondern ist nur für den gegenständlichen Auftrag vorgesehen. Ich empfehle jedem potenziellem Erwerber, über die steuerlichen Aspekte eines Immobilienerwerbes fachlichen Rat einzuholen, da die diesbezüglichen Auswirkungen von der individuellen Steuersituation des Erwerbers abhängen. Weiters wird jedem Interessenten geraten, vor einem eventuellen Erwerb von der allenfalls durch das Gericht gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Objekt selbst zu besichtigen, um sich ein eigenes Bild von der Immobilie zu machen.
Das Bewertungsgutachten umfasst 102 Seiten zuzüglich 38 Seiten Anhang inklusive Fotodokumentation.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
Alle Edikte zum Fall:
2512 Tribuswinkel, Sängerhofgasse 14
2512 Tribuswinkel, Sängerhofgasse 20