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Dienststelle:

BG Wiener Neustadt (234)

Aktenzeichen:

30 E 112/25y

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

16.09.2025

Versteigerungstermin:

am 04.12.2025 um 10:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Wiener Neustadt, Maria Theresien Ring 3b, 2700 Wr. Neustadt, Saal 9, EG

Besichtigungszeit:

Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der
Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit
zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die Festlegung
bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines
Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur
über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2
EO).

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

BG Wiener Neustadt, nach Vereinbarung

Sonstiges:

VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher (keine
Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die mit
Losungswort gesichert sind oder auf den Namen des
identifizierten Kunden lauten.


Grundbuch:

23441 Wöllersdorf

EZ:

1790

Grundstücksnr.:

915

BLNr:

1 Anteile: 1/1

Liegenschaftsadresse:

B21 Gutensteinerstraße 270

PLZ/Ort:

2752 Wöllersdorf


Kategorie(n):

Sonstiges

Grundstücksgröße:

4.323 m²

Objektgröße:

35,48 m²


Schätzwert:

64.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein zu bewertendes Zubehör

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

6.400,00 EUR

Geringstes Gebot:

64.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher (keine
Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die mit
Losungswort gesichert sind oder auf den Namen des
identifizierten Kunden lauten.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der Verpflichtete hat
nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht
mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in der
Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002
besicherte Forderungen.
Das Gutachten kann unter www.edikte.justiz.gv.at/ eingesehen werden. Unter dem
geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von
den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes
Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt
sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen
(www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft
und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben
(§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines
Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind
spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,
widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst
nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen , werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung
durch Barzahlung berichtigt.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung
durch Barzahlung berichtigt.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Tankstelle

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar

Ausdruck vom: 03.10.2025 02:43:34 MESZ