Versteigerung - Baugrundstück
8 E 5/26b
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
25.03.2026
am 28.5.2026 um 10:30 Uhr
Saal 12 / 1. Stock, Bezirksgericht Völkermarkt
04232 2239 DW 32 oder DW 13
Ein gerichtlicher Besichtigungstermin wird nicht festgesetzt, da es sich um eine unbebaute (und daher problemlos besichtigbare) Liegenschaft handelt.
Auf eine zu versteigernde Liegenschaft bezügliche Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können grundsätzlich beim Bezirksgericht Völkermarkt während der Amtsstunden (grundsätzlich während der Parteienverkehrszeiten vormittags) eingesehen werden. Ablichtungen des vorhandenen Gutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten finden sie aber ohnehin hier bei diesem Edikt angeschlossen.
76330 Ruden
73
573/1
3 (8/10) und 4 (2/10)
Ruden
9113 Ruden
bebaubare Liegenschaft
Liegenschaft EZ 73 GB/KG 76330 Ruden; unbebautes
Baugrundstück 573/1 KG 76330 Ruden (2.397 m²) in Untermitterdorf
2.397 m²
0,00 m²
51.128,01 EUR
kein Zubehör
5.112,81 EUR
51.128,01 EUR
Es wird die gesamte Liegenschaft versteigert
(beide Anteile zusammen).
Es gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO.
Unter dem geringsten Gebot/Ausrufpreis findet ein Verkauf nicht statt.
Als Vadium ist nur ein (inländisches) Sparbuch geeignet.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG liegt aktenkundig nicht vor (das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt).
Allgemein gilt bei einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft:
Die Rechte dinglicher Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig (§ 352a Abs. 2 EO).
Konkret ist es hier aber ohnehin so, dass im Grundbuch keine Belastungen eingetragen sind. Es gibt also hier sowieso keine grundbücherlich zu übernehmenden Lasten.
Der Sachverständige BM Ing. Karl Liesnig hat im (siehe sogleich) Gutachten aber angeführt: Außerbücherlich verläuft entlang der Ostseite des Grundstücks eine Kelag-Stromleitung als Erdkabel. Der genaue Leitungsverlauf ist in der Natur nicht ersichtlich.
Bemerkt wird dazu vom Gericht, dass bei einer Versteigerung die Rechtslage für den Ersteher grundsätzlich die Selbige ist wie für die bisherigen Eigentümer.
Es gibt (auch hier im Internet-Edikt zur umfassenden Information anbei) das Gutachten betreffend diese Liegenschaft vom März 2025 des Immobilien-Sachverständigen BM Ing. Karl Liesnig.
Bemerkt wird dazu weiters:
Die Liegenschaft war von den Eigentümern 2022 um EUR 110.000,-- gekauft worden.
Das Gutachten des SV BM Ing. Liesnig war ein sogenanntes Realteilungsgutachten.
Dabei ging es nicht um den Verkehrswert der Liegenschaft, sondern darum, ob diese Liegenschaft wirtschaftlich teilbar ist oder nicht.
Ergebnis des Gutachtens war, dass diese Liegenschaft wirtschaftlich nicht teilbar ist.
Daher findet auch der Verkauf der Liegenschaft im Gesamten durch die Versteigerung statt.
Der Kaufpreis war wie angeführt EUR 110.000,--. Daraus würde sich ein Quadratmeterpreis von EUR 45,90 ergeben. Der Sachverständige Ing. Liesnig hat dazu ausgeführt:
Dieser Preis liegt entsprechend dem Immobilienpreisspiegel der WKO von 2022 und 2024 in etwa in der Bandbreite für Baugrundstücke mit „normaler“ Wohnanlage im Bezirk Völkermarkt.
Die örtlichen Verkäufe liegen weit unter dem von den Parteien gezahlten Grundstückspreis. Der SV BM Ing. Karl Liesnig hat als örtliche Vergleichswerte angeführt: EUR 32,71, EUR 12,62, EUR 23,00 und EUR 17,00 (das wäre also im Mittel EUR 21,33 pro Quadratmeter).
Eine definitive Verkehrswertermittlung / Schätzwertermittlung durch den Sachverständigen BM Ing. Karl Liesnig ist nicht erfolgt.
Der Ausrufpreis von EUR 51.128,01 erfolgt aufgrund Antrages der Mehrheitseigentümerin (berechnet mit EUR 21,33 pro Quadratmeter). Der Minderheitseigentümer hat sich damit einverstanden erklärt.
Daher wird dieser Ausrufpreis festgesetzt (§ 352 a Abs 4 erster Satz EO).
Bemerkt wird auch noch, dass betreffend die Zufahrt grundbücherlich eingetragen ist das Geh- und Fahrrecht am Nachbargrundstück 573/2 (Eigentümerin: Gemeinde Ruden); siehe dazu auch das Gutachten und den bezughabenden Vertrag dazu (beim Gutachten anbei).
nicht verfügbar
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