Kurzgutachten
BG Tulln ()
9 E 39/25m
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
20142 Königstetten
1334
3099/1
20
Brunnenstraße 5a/8
3433 Königstetten
Wohnungseigentumsobjekt
Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt von der nordöstlichen Grundstücksseite über eine Zufahrstraße. Nach der Zufahrt befindet sich der Parkplatz auf welchem die PKW-Pflichtstellplätze gem. NÖ Bauordnung angeordnet sind. Der zum Haus 8 zugehörige PKW-Pflichtstellplatz befindet sich an dritter Stelle Richtung Südwesten, beginnend vom südlichen Zugangsweg zu den Häusern Nr. 6 bis 10.
2.902 m²
13,36 m²
keine
30.08.2005
19.12.2007
Bauland-Wohngebiet
Gemäß Auskunft der Eigentümerin keine.
23.03.2026
6.000,00 EUR
kein Zubehör
Es sind keine dinglichen Lastengem. Grundbuchauszug im C-Blatt eingetragen.
Gemäß NÖ Bauordnung 1996, § 63 – Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, waren bei jedem Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen entsprechende PKW-Stellplätze zu errichten. Die Anzahl wurde in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 geregelt. Im § 155 wurde festgesetzt, dass ein Stellplatz je Wohnung zu errichten ist.
Somit handelt es sich bei dem Wohnungseigentumsobjekt des Stellplatzes 8 um einen PKW-Stellplatz, welcher verpflichtend zum Wohnungseigentumsobjekt Haus 8 zu errichten war. Entsprechend der baubehördlichen Bewilligung muss daher das Haus 8 einen Stellplatz haben.
Somit wird seitens des Sachverständigen empfohlen das Wohnungseigentumsobjekt des Stellplatzes 8 nur gemeinsam als Ganzes mit dem Wohnungseigentumsobjekt Haus Nr. 8, anzubieten.
Dipl.-HTL-Ing. Ronald Kronawetter
3133 Traismauer, Kirchenweg 3
Alle Edikte zum Fall:
3433 Königstetten, Brunnenstraße 5a/8
3433 Königstetten, Brunnenstraße 5a/8
