Versteigerung - Grst. 1.051 m² Perchtoldsdorf
5 E 12/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.10.2025
am 12.11.2025 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Mödling, Saal 1/Erdgeschoß
Besichtigungszeit: Die Verpflichteten haben Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft
und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben
(§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines
Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
In das Schätzgutachten und allenfalls auch in die Versteigerungsbedingungen können Sie
Einsicht nehmen: täglich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Bezirksgericht Mödling, Einlaufstelle,
Zimmer 1 (EG). Gegen Kostenersatz können Ablichtungen angefertigt werden.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen
(www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens
im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum
Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend
gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen , werden aufgefordert, vor
dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse
berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
16121 Perchtoldsdorf
7706
1409/2
1 und 2
Brunnbergstraße 124
2380 Perchtoldsdorf
bebaubare Liegenschaft
Das Grst. liegt auf Höhe Brunnbergstraße 124, ist von der Brunnbergstraße über öffentl. Gut (Grst. 1570/8) zufahrbar, aber dz. ist dieses öffentl. Grst. nicht straßenbaulich befestigt. Es fehlen noch infrastrukturelle Anschlüsse.
Gegenüber den beiderseits mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücken ist das Grst. mit Zaunelementen abgegrenzt. Das Grst. liegt aktuell brach und ist tw. mit ehem. Weinreben und forstlicher Bestockung bewachsen, demnächst droht dem Grst. die Waldeigenschaft nach §1a FG 1975 idgF; am südlichen Ende reicht die rote und gelbe WLV-Zonierung als schmales Band in das Grst. hinein
1.051 m²
570.693,00 EUR
kein Zubehör
57.069,00 EUR
285.346,50 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
öffentlich rechtliche Lasten. •
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern zu erlegen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug sind mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei ha t
nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht
mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
nicht verfügbar
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