Versteigerung - Wohnung Top W 01
10 E 97/24x
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.06.2025
am 17.07.2025 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Kufstein, Verhandlungssaal 2, Parterre
05 76014 3452 16
16.07.2025, 12:00 bis 13:00 Uhr,
Weiler Haus Nr. 19, Top W 01, 6300 Wörgl
Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung, 1.Stock, Zimmer 206,
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Versteigerung findet auf Antrag der betreibenden Partei
zu 10 E 97/24 x, Volksbank Tirol AG, vertreten durch RAe
Dr. Dillersberger & Dr. Bronauer, Rechtsanwaltsgemeinschaft, aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen die Versteigerung folgender Liegenschaft statt.
Versteigert wird die Liegenschaft:
EZ 976, GB 83020 Wörgl-Kufstein, BLNr. 7, 202/330tel-Anteile verbunden mit
Wohnungseigentum an
Wohneinheit TOP W 01 mit 128,89 m² Nutzfläche Erdgeschoss, bestehend aus Vorraum,
Podest, 4 Zimmer, WC; Bad, Küche, Nutzfläche Untergeschoß mit 72,34 m² . Außenfläche im
Ausmaß von 73,70 m² (zu den Details wird auf das Sachverständigen-Gutachten Seite 82
verwiesen), und BLNr. 8, 9/330tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an
Stellplatz Top APL 2 mit 31,50m²
Liegenschaftsadresse Weiler Haus 19, 6300 Wörgl
Schätzwert : EUR 369.900,00
darin Wert des Zubehörs(Kachelofen): EUR 1.500,00
Geringstes Gebot : EUR 184.950,00
Vadium (kein Bargeld) : EUR 36.990,00
Auf das beim Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung aufliegende Gutachten wird
hingewiesen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Es ging keine Mitteilung gem § 6/1 Ziff. 9A UStG 1994 von der verpflichteten Partei ein.
Bei Nichterlag des Meistbotes binnen 2 Wochen ab Zuschlagserteilung , sind 4 %
Meistbotszinsen zu bezahlen ( § 201 Abs 3 EO).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Internet: www.edikte2.justiz.gv.at
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Es wird ein Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den
Mittwoch, den 16.7.2025, 12.00h
Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch
Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen,
widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr
Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat.
Zur Nachricht :
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens zum
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung
abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung
berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
83020 Kufstein
976
737/2
7
Weiler Haus 19
6300 Wörgl
Wohnungseigentumsobjekt
202/330 Anteile untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 01
790 m²
201,23 m²
369.900,00 EUR
Kachelofen
1.500,00 EUR
36.990,00 EUR
184.950,00 EUR
1. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auf der Liegenschaft Wohnungseigentum auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 11.06.2007 auf Basis des Nutzwertgutachtens vom 10.07.2006 begründet wurde. Als Wohnungseigentumsobjekte wurden 2 selbständige Wohnungen und 2 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in Garagen festgelegt. Bei der Befundaufnahme bestanden als Wohnungseigentumsobjekte nur die beiden Abstellplätze und die Wohnung Top W 01. Die Wohnung Top W 02, die im Obergeschoß (ist das Dachgeschoß mit Dachschrägen) liegt, besteht nicht. Bei der Befundaufnahme bestand nur ein provisorischer Zugang zum Dachgeschoß, aber nicht die in den Parifizierungsplänen eingezeichnet Außenstiegen.
2. Der Ausbau des Dachgeschoßes, der Zubau einer Garage (Abstellplatz Top APL 2) und der Bestand der südwestseitig des Hauses bestehenden Holzlege wurden mit Bescheid vom 29.04.2005 baubehördlich bewilligt. Dieser vorgenannte Bescheid ist mit 19.05.2007 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 23.05.2007 wurde der Baubeginn für die im vorgenannten Bescheid baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen bis 19.05.2009 erstreckt. Tatsächlich wurde mit dem Umbau laut dem Bescheid vom 29.04.2005 nie begonnen, sodass der Baubescheid keine Gültigkeit mehr hat.
3. Weil der Baubescheid vom 29.04.2005 auf Grund des nicht erfolgten Baubeginns keine Gültigkeit mehr hat, wurde die offene Garage mit dem bewertungsgegenständlichen Abstellplatz Top AP 2 und die Holzlege im südwestlichen Bereich des Hauses ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Auch die mit Bescheid vom 29.04.2005 bewilligten Umbauten im Keller- und Erdgeschoß, die teilweise aber umgesetzt wurden, haben somit keine baubehördliche Bewilligung.
4. Ob von der Baubehörde ein neuer Bescheid ausgestellt wird, der den der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Parifizierungsplänen entspricht, kann vom SV nicht beurteilt werden.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar