Kurzgutachten
BG Kufstein ()
10 E 97/24x
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
83020 Kufstein
976
737/2
7
Weiler Haus 19
6300 Wörgl
Wohnungseigentumsobjekt
202/330 Anteile untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 01
790 m²
201,23 m²
Das Wohnhaus ist laut erteilter Auskunft an das örtliche Wasserleitungsnetz und Kanalsystem der Gemeinde Wörgl angeschlossen. Die ursprünglich bestehende Klärgrube wurde laut erteilter Auskunft durch Frau Gasteiger zugeschüttet.
Die Stromversorgung erfolgt über das öffentliche Stromnetz.
10.04.1980
25.01.1988
Das zur Liegenschaft EZ 976 gehörige Grundstück 737/2, auf dem das Wohnhaus mit der Adresse Weiler Haus 19 errichtet wurde, ist als Wohngebiet gem § 38 Abs 1 TROG (482 m²) und als Freiland (308 m²) gewidmet.
Bei der Befundaufnahme vom 23.01.2025 wurde die Wohnung Top W 01 von Frau Irmgard Gasteiger selbst bewohnt.
23.01.2025
360.000,00 EUR
Kachelofen
1.500,00 EUR
Zu C-LNR 11 ist für Herrn Josef Schuller ein Vorkaufsrecht betreffend die bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte einverleibt. Dieses Vorkaufsrecht wird bei der Verkehrswertermittlung nicht weiter berücksichtigt, weil dieses keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert hat.
Auch die unter C-LNR 12, 22, 23, 24 und 25 einverleibten Pfandrechte wer-den bei der Verkehrswertberechnung nicht weiter berücksichtigt, weil diese keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der Bewertungsobjekte haben.
Die unter zu C-LNR 14 einverleibte Benützungsregelung regelt die Nutzung der Allgemeinflächen im Außenbereich. Die Benützungsregelung betreffend der Allgemeinflächen wurde im Vergleich vom 11.06.2007 in Pkt. II. 8. festgelegt.
Wie aus dem im Langgutachten abgebildeten Außenanlagenplan (siehe Abbildung 17) ersichtlich, besteht betreffend die Allgemeinflächen B und C ein ausschließliches Nutzungsrecht zu Gunsten der Wohnung Top W 01.
Hinweise:
1. Die Fläche D ist der Wohnung Top W 01 im Nutzwertgutachten vom 10.07.2006 bereits als überdachter Vorplatz zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet. Daher kann die Fläche D nicht Gegenstand einer Nutzungsvereinbarung sein.
2. Die Färbung und die Eintragungen auf dem nachfolgend abgebildeten Außenanlagenplan wurden vom gefertigten SV zur besseren Übersichtlichkeit vorgenommen und bestehen so auf dem Originalplan nicht.
Die ausschließliche Nutzung der beiden Flächen C und B auf Grund der Benützungsregelung C-LNR 14 hat auf den Verkehrswert der bewertungsgegenständlichen Wohnung nur einen geringen Einfluss. Die Fläche C ist im nördlichen Bereich nur eine Stiege, die im südlichen Bereich durch eine Mauer verschlossen und teilweise überbaut ist. Außer als Zugang zur Terrasse im Erdgeschoß besteht keine andere Nutzungsmöglichkeit. Die Fläche B ist eine Gartenfläche, die aber relativ steil von Süden nach Norden abfällt und auf Grund des Geländeprofils nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit besteht.
Außerbücherliche Lasten:
Auf dem Grundstück 737/2 verläuft im Bereich des Hauses ein Niederspannungs-Erdkabel der TIWAG. An der ostseitigen Hauswand besteht diesbezüglich ein Stromkasten. Seitlich davon besteht auch ein Anschluss für Telefonkabel der Post. Die nachfolgenden Bilder zeigen den Stromkasten der TIWAG und den Anschluss der Postkabel. Dieses Niederspannungs-Erdkabels verläuft wie in der Abbildung 18 dargestellt.
Hinweise:
1. Im Grundbuch ist keine entsprechende Dienstbarkeit der Führung des Niederspannungs-Erdkabels einverleibt.
2. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes wird der Verlauf des Erdkabels auf dem Grundstück 737/2 bei der Ermittlung des Bodenwertes als wertrelevanter Einflussfaktor berücksichtigt.
1. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auf der Liegenschaft Wohnungseigentum auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 11.06.2007 auf Basis des Nutzwertgutachtens vom 10.07.2006 begründet wurde. Als Wohnungseigentumsobjekte wurden 2 selbständige Wohnungen und 2 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in Garagen festgelegt. Bei der Befundaufnahme bestanden als Wohnungseigentumsobjekte nur die beiden Abstellplätze und die Wohnung Top W 01. Die Wohnung Top W 02, die im Obergeschoß (ist das Dachgeschoß mit Dachschrägen) liegt, besteht nicht. Bei der Befundaufnahme bestand nur ein provisorischer Zugang zum Dachgeschoß, aber nicht die in den Parifizierungsplänen eingezeichnet Außenstiegen.
2. Der Ausbau des Dachgeschoßes, der Zubau einer Garage (Abstellplatz Top APL 2) und der Bestand der südwestseitig des Hauses bestehenden Holzlege wurden mit Bescheid vom 29.04.2005 baubehördlich bewilligt. Dieser vorgenannte Bescheid ist mit 19.05.2007 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 23.05.2007 wurde der Baubeginn für die im vorgenannten Bescheid baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen bis 19.05.2009 erstreckt. Tatsächlich wurde mit dem Umbau laut dem Bescheid vom 29.04.2005 nie begonnen, sodass der Baubescheid keine Gültigkeit mehr hat.
3. Weil der Baubescheid vom 29.04.2005 auf Grund des nicht erfolgten Baubeginns keine Gültigkeit mehr hat, wurde die offene Garage mit dem bewertungsgegenständlichen Abstellplatz Top AP 2 und die Holzlege im südwestlichen Bereich des Hauses ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Auch die mit Bescheid vom 29.04.2005 bewilligten Umbauten im Keller- und Erdgeschoß, die teilweise aber umgesetzt wurden, haben somit keine baubehördliche Bewilligung.
4. Ob von der Baubehörde ein neuer Bescheid ausgestellt wird, der den der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Parifizierungsplänen entspricht, kann vom SV nicht beurteilt werden.
Mag.(FH) Dr.iur. Hans Hauswurz
6121 Baumkirchen, Oberfeldweg 1 A