Versteigerung - Wohnhaus Baujahr 1912
67 E 813/25z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.04.2026
am 08.05.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, Verhandlungssaal A16
05 76014 3450 09
Die Besichtigung findet am Montag, den 4. Mai 2026 um 11:30 Uhr unter Beiziehung des Gerichtsvollziehers Engelbert Zumtobel statt.
siehe:www.edikte@justiz.gv.at
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Sparurkunde (zB Sparbuch) muss in Papierform erlegt werden. Elektronische Urkunden werden nicht akzeptiert, da die Sparurkunde vom Erleger dem Gericht übergeben werden muss und bei Gericht als Sicherheitsleistung verbleibt.
Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 112.500,00.
Das geringste Gebot beträgt EUR 562.500,00.
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Im A2-Blatt des Grundbuchs findet sich eine Grunddienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges aus einem in der Nachbarschaft stehenden Ziehbrunnen für GST-NR 1586 (vgl Grundbuchsauszug).
Im C-Blatt des Grundbuchs findet sich zu C-LNR 1 eine „Dienstbarkeit des Fußsteiges an der Nordseite der GST-NR 1586 für die Marktgemeinde Wolfurt“ (Stand 1904).
Darüber hinaus ist ein Pfandrecht eingetragen.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
91123 Wolfurt
417
1586
4 Anteil: 1/1
Hofsteigstraße 54
6922 Wolfurt
Mietshaus
Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Marktgemeinde Wolfurt, nahe dem Kreuzungsbereich der Landesstraße L 3 Brühlstraße und der Gemeindestraße Hofsteigstraße. Die Entfernung zum Gemeindeamt Wolfurt beträgt rund 1,1 km oder fußläufig ca. 15 Gehminuten. Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind fußläufig ebenfalls in einem Umfeld von ca. 10 bis 15 Gehminuten gegeben.
Aktuell besteht im südöstlichen Bereich der Liegenschaft die Bebauung durch ein im Urbestand als Wohnhaus mit Ladenlokal bewilligtes Objekt mit einem nachträglich, talseitig zur Landesstraße hin errichteten, einstöckigen Einzelgaragenanbau. Der vertikale Geschossaufbau zeigt sich beim Wohnhaus mit einem Keller-/ Tiefgeschoss, einem Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und einem nicht ausgebauten Dachboden. AKtuell sind 6 Wohnungen eingebaut, davon 5 nachvollziehbar durch eine Bauanzeige baubehördlich bewilligt.
Das Objekt ist zum gegebenen Zeitpunkt praktisch und faktisch nicht mehr nutzbar und wirtschaftlich abbruchreif.
1.819 m²
1.125.000,00 EUR
6 Einbauküchen
0,00 EUR
112.500,00 EUR
562.500,00 EUR
1. Das Grundstück befindet sich nicht im Grundsteuerkataster. Es ist anzunehmen, dass sich eine Flächenverminderung in einem Ausmaß von rund ca. 45 m² (gemäß approximativer digitaler Ermittlung aus der VoGIS Datenbank) ergeben kann. Diese Angabe versteht sich mit ausdrücklichem Vorbehalt auf Basis einer entsprechenden fach- und sachkonformen Vermessung und Flächenermittlung durch ein hierfür befugtes Ingenieurbüro für Vermessungswesen.
2. Vollinhaltlicher Verweis auf das Langgutachten mit Beilagen. Das dem Edikt beiliegende Gutachten weist Schwärzungen in Hinblick auf den persönlichen Datenschutz der verpflichteten Partei auf.
ZUR NACHRICHT EF 216
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend ge -
macht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen), werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob
sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND
SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungs-
termin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Vertreter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte Vollmacht) vorzulegen.









