Versteigerung - Wohnung Top 231
25 E 2203/25d
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
09.04.2026
am 03.06.2026 um 08:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
+43 5 76014 3486 08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 27.05.2026, 11.00 Uhr , statt .
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
92001 Dornbirn
9323
.3350 Baufläche (Gebäude)
12, 610/2500 Anteile
Salurnergasse 18
6850 Dornbirn
Wohnungseigentumsobjekt
Im Erdgeschoss/Hochparterre des in Dornbirn befindlichen aus fünf Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Wohnhauses – Salurnergasse 18 – an der Gebäudenordseite gelegene Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung Top 231 mit insgesamt ca. 62,94 m² Nutzfläche, samt Kellerabteil im Kellergeschoss mit ca. 8,80 m²
Es wird darauf hingewiesen, dass das Zubehör, insbesondere Kellerabteile, Terrassen, außenliegende Abstellräume und Gartenflächen, im Grundbuch nicht eingetragen sind. Das genutzte Kellerabteil (Kellerraum 6) ist auch in der Mietwertfestsetzung der Wohnung nicht zugeordnet. Ist eine Fläche oder ein Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes Wohnungseigentumsobjekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft (vgl OGH vom 02.08.2012 in 4 Ob 108/12 d). Allfällige damit verbundene Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg vorbehalten.
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Im Kellerraum sind die Gastherme zur Beheizung der Wohnung sowie der Elektroboiler zur Warmwasserbereitung untergebracht. Die Gastherme war zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht an die Stromversorgung (Steckdose) angeschlossen und daher nicht in Betrieb. Eine Funktionsüberprüfung der Gastherme und des Boilers wurde nicht durchgeführt (Bewertungsgutachten Seite 26).
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Das Grundstück .3350 hat gemäß Grundbuch eine Fläche von 151 m², ist jedoch im Grenzkataster nicht eingetragen und kann daher zum tatsächlichen Bestand differieren. Da die Grundstücksgrenze der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Außenmauer des Gebäudes verläuft, sind keine Außenanlagen gegeben. Nach den Erhebungen des Sachverständigen erfolgt der Zugang zum Gebäude über das Nachbargrundstück .3396, welches sich ebenso wie das weitere Nachbargrundstück 8579 im Eigentum der Vorarlberger
gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. befindet. Gemäß Luftbild-/Kataster (Seite 26 Bewertungsgutachten ON 12) ragen die Vordächer des Gebäudes über die Grundstücksflächen vom Nachbargrundstück .3396. Der westseitige Stiegenabgang in das Kellergeschoss befindet sich offensichtlich auf dem Nachbargrundstück .3396. Im Grundbuch sind diesbezüglich keine Rechte eingetragen. Es gibt ein augenscheinlich erkennbares außerbücherliches Zugangsrecht über das Grundstück .3396 sowie Nutzung der Grundstücke .3396 und 8579 als allgemeine Gartenfläche (beide Grundstücke im Eigentum der VOGEWOSI), welche jedoch ebenfalls nicht im Grundbuch eingetragen sind. Allfällige damit verbundene Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg vorbehalten.
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Der Sachverständige ging bei der Bewertung davon aus, dass alle im Bescheid und in der Benützungsbewilligung erteilten Auflagen ausgeführt wurden und somit das Bauvorhaben ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Augenscheinlich wurden im Laufe der Nutzung teilweise Sanierungen am Gebäude und in der Wohnung durchgeführt, wie z. B. Fenster mit Außenbeschattung, Badezimmersanierung, Boden-/Wand-/Deckenbeläge, Einbau einer eigenen Gastherme zur Beheizung der Wohnung, Elektroinstallationen etc. Allfällige damit verbundene Ansprüche/Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg bzw vor den verwaltungsbehördlichen Instanzen vorbehalten.
151 m²
62,94 m²
205.000,00 EUR
Badezimmer: Handwaschbeckenunterbauschrank mit Seitenschrank;
Küche: Einbauküche mit Elektrogeräten (Glaskeramikkochfeld, Backrohr, Dunstabzug, Geschirrspüler) der Kühlschrank der Einbauküche wurde entfernt
im Wert von gesamt EUR 0,-- laut Seiten 16 bis 21, 31 und 36 im Bewertungsgutachten.
0,00 EUR
20.500,00 EUR
102.500,00 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind mit Ausnahme allenfalls bestehender wirksam begründeter Bestandrechte keine Lasten zu übernehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde (Sparbuch) zu erlegen und beträgt EUR 20.500,00
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
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Die verpflichtete Partei hat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes nicht mitgeteilt, dass sie auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 9 a UStG 1994 verzichtet.










