Versteigerung - Wohnungseigentumsobjekt
23 E 2609/25z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
24.03.2026
am 19.05.2026 um 09:45 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Verhandlungssaal 1, 1. Stock
28. April 2026 um 11.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) statt.
Bezirksgericht Innsbruck, Burnecker Straße 3, Servicecenter
Ausnahmslos von 08.00 bis 12.00 Uhr
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung
gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der oben in der Mitte anzuklickende „Anhang zum Edikt“ ist zu beachten!
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
C-LNR 1: DIENSTBARKEIT der Verlegung zweier 30 KV Hochspannungskabel und eines
Signalkolbens gemäß Pkt 1 Abs 2 Dienstbarkeitsvertrag 1959-02-16 auf Gst 1756/2 für Stadtgemeinde
Innsbruck (Stadtwerke Innsbruck, Elektrizitätswerk).
C-LNR 2: DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrweges gemäß Pkt IX Kauf- Tausch- und
Wohnungseigentumsvertrag 1959-04-06 auf Gst 1756/2 für Gst 1757/1 in EZ 3755 Gst 1756/1 in EZ
1021.
C-LNR 3: DIENSTBARKEIT der Errichtung und Erhaltung einer Wasserleitung gemäß
Zusatzvereinbarung 1959-04-18 auf Gst 1756/2 für Gst 1757/1 in EZ 3755.
Gemäß § 11 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz sind im Fall der Zwangsversteigerung eines
Miteigentumsanteils die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher
ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte
Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu
berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher
ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
81111 BG Innsbruck
152
1756/2
40
Angergasse 23/25
6020 Innsbruck
Eigentumswohnung
2 Zi.Wohnung W 23/01 im Hochparterre mit Terrasse nach Süden u. Kellerabteil im UG.
Die 2 Zi.Wohnung ist in Flur, Badezimmer mit WC, offene Küche, Wohnbereich und Schlafzimmer aufgeteilt. Der Zugang auf die Terrasse erfolgt vom Wohnraum aus. Derzeit wird die Wohnung mit mobilen Elektroheizgeräten sowie einem Schwedenofen beheizt. Für weitere Details wird auf das Langgutachten der berwertungsgegenständlichen Wohnungseigentumseinheit verwiesen.
1.276 m²
48,14 m²
230.000,00 EUR
In der Wohnung ist eine Küche bestehend aus Unter- und Oberschränken samt Geräten eingebaut. Hierbei handelt es sich jedoch um kein nennenswertes bzw. wertmaßgelbliches Inventar. Der Wert des Zubehörs ist im Verhältnis zu ev. Entsorgungskosten wertneutral zu sehen.
kein Zubehör
23.000,00 EUR
115.000,00 EUR
Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung sowie dem Haussprecher der Eigentümergemeinschaft wurde das Außengerät für die Klimaanlage an der Südfassade durch den Eigentümer der gegenständlichen Wohnungen in Eigenregie und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 16 WEG angebracht. Ebenso wurde die Terrasse ohne Zustimmung nach Süden und Osten vergrößert. Für beide Maßnahmen wäre eine Zustimmung nach § 16 WEG notwendig gewesen. Ebenso benötigt wird für derartige Baumaßnahmen eine baubehördliche Bewilligung. Aufgrund der Tatsache, dass beide Maßnahmen weder baurechtlich noch WEG konform umgesetzt wurden, besteht das Risiko eines Rückbaus.
Es wird ausdrücklich die Einsichtnahme in das Langgutachten der Sachverständigen Kathrin Reitz, Msc
MRICS empfohlen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist gemäß § 179 Abs 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde zu
erlegen (KEIN BARGELD!).
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder
Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus
denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister)
und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten,
haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
Die verpflichtete Partei hat zum Besichtigungstermin Kaufinteressenten die Besichtigung der
Liegenschaft und des Zubehörs zu gestatten.
