Kurzgutachten
BG Innsbruck ()
23 E 2609/25z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
81111 BG Innsbruck
152
1756/2
40
Angergasse 23/25
6020 Innsbruck
Wohnungseigentumsobjekt
2 Zi.Wohnung W 23/01 im Hochparterre mit Terrasse nach Süden u. Kellerabteil im UG.
Die 2 Zi.Wohnung ist in Flur, Badezimmer mit WC, offene Küche, Wohnbereich und Schlafzimmer aufgeteilt. Der Zugang auf die Terrasse erfolgt vom Wohnraum aus. Derzeit wird die Wohnung mit mobilen Elektroheizgeräten sowie einem Schwedenofen beheizt. Für weitere Details wird auf das Langgutachten der berwertungsgegenständlichen Wohnungseigentumseinheit verwiesen.
1.276 m²
48,14 m²
siehe Langgutachten
vorhanden
vorhanden
Wohngebiet § 38.1. TROG
keine bekannt
17.12.2025
230.000,00 EUR
In der Wohnung ist eine Küche bestehend aus Unter- und Oberschränken samt Geräten eingebaut. Hierbei handelt es sich jedoch um kein nennenswertes bzw. wertmaßgelbliches Inventar. Der Wert des Zubehörs ist im Verhältnis zu ev. Entsorgungskosten wertneutral zu sehen.
0,00 EUR
C-LNR 1 a TZ 1113/1959 3164/1959 Dienstbarkeit der Verlegung zweier 30 KV-Hochspannungskabel und eines Signalkolbens gem. Pkt. 1 Abs 2 Dienstbarkeitsvertrag 1959-02-16 auf Gst. 1756/2 für Stadtgemeinde Innsbruck (Stadtwerke Innsbruck, Elektrizitätswerk)
C-LNR 2 a TZ 3246/1959 Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gem. Pkt. IX Kauf- Tausch und Wohnungseigentumsvertrag 1959-04-06 auf Gst. 1756/2 für Gst 1757/1 in EZ 3755 Gst. 1756/1 in EZ 1021
C-LNR 3 a TZ 3246/1959 Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Wasserleitung gem. Zusatzvereinbarung 1959-04-18 auf Gst. 1756/2 für Gst. 1757/1 in EZ 3755
Hierbei handelt es sich um infrastrukturelle übliche Dienstbarkeiten, welche für die gegenständliche Wohnung NICHT BEWERTUNGSRELEVANT sind.
Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung sowie dem Haussprecher der Eigentümergemeinschaft wurde das Außengerät für die Klimaanlage an der Südfassade durch den Eigentümer der gegenständlichen Wohnungen in Eigenregie und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 16 WEG angebracht. Ebenso wurde die Terrasse ohne Zustimmung nach Süden und Osten vergrößert. Für beide Maßnahmen wäre eine Zustimmung nach § 16 WEG notwendig gewesen. Ebenso benötigt wird für derartige Baumaßnahmen eine baubehördliche Bewilligung. Aufgrund der Tatsache, dass beide Maßnahmen weder baurechtlich noch WEG konform umgesetzt wurden, besteht das Risiko eines Rückbaus.
Kathrin Reitz
6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 2
