Versteigerung - Wohnhaus
25 E 130/25a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
18.03.2026
am 06.05.2026 um 10:30 Uhr
Bezirksgericht Dornbirn, Kapuzinergasse 12, 6850 Dornbirn, Verhandlungssaal 28/II. Stock
05 76 014 3486-08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 27.04.2026, 09.00 Uhr, statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
92005 Lustenau
5900
GStNr. 132/2 Baufläche (Gebäude), Lustenau Bauflächen
(Gebäudenebenflächen), Gärten, Vorachstraße 37a
3 und 4, 1/2 Anteile
Vorachstraße 37a
6890 Lustenau
Zweifamilienhaus
Östlich des Zentrums der Marktgemeinde Lustenau gelegene als Baufläche-Wohngebiet gewidmete Liegenschaft mit ca. 588m² Grundfläche samt darauf errichtetem dreigeschossigem Wohnhaus bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss/Hochparterre und Dachgeschoss
588 m²
208,33 m²
596.000,00 EUR
Wohnung im EG/Hochparterre:
Kochen/Essen/Wintergarten: Einbauküche mit Waschbecken und Elektrogeräten (Glaskeramikkochfeld, Backrohr, Dunstabzug, Geschirrspüler)
Badezimmer: Spiegelschrank
Wohnung Kellergeschoss:
Badezimmer: Handwaschbeckenunterbauschrank und ein Spiegelschrank
Kochen/Essen (Gästezimmer): Küchenzeile mit Glaskeramikkochfeld, Backrohr, Waschbecken
Wohnung im Dachgeschoss:
Küche: Einbauküche mit Waschbecken und Elektrogeräten (Glaskeramikkochfeld, Backrohr, Dunstabzug, Kühlschrank) im Wert von gesamt EUR 0,00 laut Seiten 55, 56 und 82 im Bewertungsgutachten.
0,00 EUR
59.600,00 EUR
298.000,00 EUR
Nach den Erhebungen des Sachverständigen sind im gegenständlichen Wohnhaus zwei Wohnungen (eine Wohnung im Erdgeschoss/Hochparterre und eine Wohnung im Dachgeschoss) sowie ein zur Wohnnutzung bewilligtes Gästezimmer im Kellergeschoss baurechtlich bewilligt. Die Nutzung eines Kellerraumes als Schlafzimmer/Aufenthaltsraum im Kellergeschoss und somit die Nutzung als dritte Wohnung in Verbindung mit dem Gästezimmer (Nutzung als Küche) und dem Waschraum im Kellergeschoss ist baurechtlich nicht genehmigt. Allfällige damit verbundene Ansprüche/Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg bzw vor den verwaltungsbehördlichen Instanzen vorbehalten.
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Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist die Wohnung im Kellergeschoss vermietet. Wie sich aus dem vorgelegten schriftlichen Mietvertrag ergibt, ist die Wohnung mit einer Laufzeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2026 vermietet. Der Mietzins wurde mit EUR 550,00 inkl. Strom- und Betriebskostenpauschale festgesetzt. Kaution ist keine hinterlegt (Bewertungsgutachten Seite 65 f). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirksam begründete Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen, vom Ersteher zu übernehmen sind. Die Zwangsversteigerung bildet für Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, keinen Kündigungsgrund. Es wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Klärung mit dem Mietverhältnis allenfalls zusammenhängender strittiger Fragen mit Bindungswirkung insbesondere gegen die als Mieter/Pächter in Betracht kommende(n) Person(en) im Exekutionsverfahren nicht möglich ist (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung³, Rz 4 zu § 144 EO, und Angst/Jakusch/Mohr, MGA14, E 6. zu § 144 EO), sondern einer auf dem Rechtsweg auszutragenden Auseinandersetzung des Erstehers mit dem/den Betroffenen vorbehalten bleibt.
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Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind mit Ausnahme allenfalls bestehender wirksam begründeter Bestandrechte keine Lasten zu übernehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Die verpflichtete Partei hat haben dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichten.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde (Sparbuch!) zu erlegen (KEIN BARGELD!) und beträgt EUR 59.600,00.
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.




























