zur Navigation
Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

44 E 856/25h

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

08.06.2026

Versteigerungstermin:

am 6.7.2026 um 08:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014 343 198

Besichtigungszeit:

am 29.6.2026 um 11:00 Uhr
in 6830 Rankweil, Köhlerstraße


Grundbuch:

92117 Rankweil

EZ:

5862

Grundstücksnr.:

92/3

BLNr:

1

Liegenschaftsadresse:

Köhlerstraße

PLZ/Ort:

6830 Rankweil


Kategorie(n):

bebaubare Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Das Grundstück liegt ca. 20 m nördlich der Köhlerstraße, in offen verbautem Gebiet. Das Grundstück hat eine unregelmäßige Form. Gemäß Räumlichem Entwicklungskonzept beträgt die Baunutzungszahl 80, Bauflächenzahl 45, Geschosszahl 3. Im Bereich der gesetzlichen Bauabstände des Gst 92/3 und des angrenzenden Gst 92/1ist eine Doppelgarage errichtet. Die Garagen Nordwestlich dieser Garage ist ein Holzlagerschopf errichtet. Die Doppelgarage ist innen baulich nicht getrennt.

Grundstücksgröße:

817 m²


Schätzwert:

596.800,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

59.680,00 EUR

Geringstes Gebot:

447.600,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Verweis auf vollinhaltliches Gutachten.
Das geringste Gebot für sämtliche Liegenschaften wird mit ¾ des Verkehrswerts
festgesetzt.
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden wie folgt abgeändert:
1. die Liegenschaftsanteile B-LNR 2 und 3 in EZ 5861, GB 92217 Rankweil, werden gemeinsam versteigert;
2. das geringste Gebot für sämtliche Liegenschaften wird mit ¾ des Verkehrswerts festgesetzt.
Vom Ersteher sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 EO):
An der Südgrenze ist ein freistehendes Nebengebäude mit zwei Garagen, errichtet, welches ca. je zur Hälfte auf dem angrenzenden Gst 92/1 und Gst 92/3 stehen. Diese Garagen befinden sich jeweils im Bereich der gesetzlichen Bauabstände. Nordwestlich dieser Garage befindet sich ein Holzlagerschopf. Die Garagen sind innen baulich nicht getrennt.
Bestandsverhältnis:
Die gesamte Doppelgarage ist an eine Tischlerei vermietet.
Mietbeginn: 01.04.2025
Mietdauer: 3 Jahre
Mietzins Doppelgarage: EUR 660,00
Anmerkung:
Laut Baubescheid handelt es sich um eine Garage.
Laut Mietvertrag, Pkt. Vertragsdauer, 2., wird jede widmungswidrige Verwendung des Mietgegenstandes ausdrücklich als Kündigungsgrund vereinbart. Die Nutzung für einen Tischlerbetrieb entspricht nicht der Verwendung laut Baubescheid.
Dingliche Lasten und Rechte:
Recht – Zufahrt:
Notariatsakt GZ 5139/2009, Pkt. 1:
„Den Vertragsparteien ist bekannt, dass derzeit auf Gst 92/1 GB 92117 Rankweil die außerbücherliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Gst 92/2, 92/3, 92/4 und 92/5 haftet. Michael Knecht als nunmehriger Eigentümer des Gst. 92/3 räumt hiemit mit Rechtswirksamkeit für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Liegenschaft zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft Gst. 92/5 GB 92117 Rankweil die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf de in beiliegendem Lageplan (Beilage III) mit grüner Farbe eingezeichneten, drei Meter breiten Dienstbarkeitsfläche ein. Eva Huber und Michaeil Knecht als Miteigentümer der berechtigten Liegenschaft nehmen diese Dienstbarkeit ausdrücklich zur Kenntnis und an. Diese Dienstbarkeit wird grundbücherlich sichergestellt.“
Im Notariatsakt ist keine Breite dieses Zufahrtsweges ersichtlich.
Laut Lageplan hat dieser Weg eine Breite von ca. 3,00 m. Die tatsächliche Breite kann nur durch ein Vermessungsbüro festgestellt werden.
Weiters besteht von der Einfahrt Köhlerstraße kein Einfahrtsradius. Dies wird von den Baubehörden häufig vorschrieben. Wahrscheinlich ist mit einem entsprechenden Gutachten bezüglich der Verkehrssituation zu rechnen. Ob diese Zufahrt für die Erwirkung eines Baubewilligung ausreicht, kann erst im Zuge eines Bauverfahrens festgestellt werden. Es handelt sich um eine Einzelentscheidung.
Dieses Dienstbarkeitsrecht wurde mit dem Notariatsakt vom 25.10.2010, GZ 1438/2010, und dem Dienstbarkeitsvertrag vom 17.2.2011 abgeändert.
Ob ein Zufahrtsrecht über Gst. 92/1 zu Gunsten von Gst. 92/3 besteht, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


Grundriss(e):

Ortsplan (143 KB)

Foto(s):

Flächenwidmung (114 KB) Luftbild (128 KB) Blick SO (137 KB) Blick SO (146 KB) Blick zu Gst 92 4 (123 KB) Gartenfläche Gst 92 4 (145 KB) Zufahrt (130 KB) Doppelgarage (141 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Wohnhaus (06.07.2026 08:30)

6830 Rankweil, Köhlerstraße 11

Versteigerung Mehrwohnungshaus (06.07.2026 08:30)

6830 Rankweil, Köhlerstraße 9, 9a

Versteigerung Grundstück 92/3 (06.07.2026 08:30)

6830 Rankweil, Köhlerstraße

Ausdruck vom: 10.06.2026 15:01:13 MESZ