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Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

5 E 1427/26v

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

04.11.2026

Versteigerungstermin:

am 11.1.2027 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014-343 198

Besichtigungszeit:

am 17.12.2026 um 10:00 Uhr
in Kirchgasse 15, 6800 Feldkirch-Altenstadt


Grundbuch:

92102 Altenstadt

EZ:

450

Grundstücksnr.:

.503, 533/1

BLNr:

5

Liegenschaftsadresse:

Kirchgasse 15

PLZ/Ort:

6800 Feldkirch


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Das Gebäude Kirchgasse 15 wurde ursprünglich als Wohnhaus mit einer Tenne errichtet. Es wurden verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Gebäudehülle befindet sich augenscheinlich in einem guten, jedoch dem Alter und der Bauweise entsprechenden Zustand. Das Gebäude besteht aus zwei Wohnungen. Die Wohnung W 1 liegt im Erdgeschoss. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 62,08 m², zwei Kellerräume mit 31,64 m², ein Tennenfläche mit 50,71 m² und eine Gartenfläche von 151,50 m². Die Räumlichkeiten befinden sich in einem stark vernachlässigten Zustand.

Grundstücksgröße:

780 m²

Objektgröße:

62,08 m²


Schätzwert:

276.600,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

27.660,00 EUR

Geringstes Gebot:

138.300,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Schätzwert Wohnung W 276.600,00
Schätzwert Abstellplatz 4 6.000,00
Verkehrswert gesamt 282.600,00
Verweis auf vollinhaltliches Gutachten
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


Foto(s):

Wohnen (145 KB) Wohnen (119 KB) Eltern (134 KB) Zimmer (100 KB) Zimmer (129 KB) Kochen/Essen (146 KB) Kochen/Essen (142 KB) Bad (142 KB) Bad (125 KB) Keller 1 (115 KB) Keller 2 (126 KB) Keller 2 (120 KB) Garten zu W 1 (136 KB) Stadel 1 (137 KB) Stadel 2 zu W 1 (103 KB) Gang allgemein (145 KB) Heizraum allgemein (129 KB) Heizraum allgemein (105 KB) Nordwestansicht (135 KB) Nordwestansicht (145 KB) Nordostansicht (143 KB) Südwestansicht (132 KB) Südostansicht (144 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Wohnung W 1 (11.01.2027 09:00)

6800 Feldkirch, Kirchgasse 15

Ausdruck vom: 04.11.2026 13:33:42 MEZ