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Dienststelle:

BG Seekirchen am Wallersee (590)

Aktenzeichen:

15 E 85/23m

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

12.09.2025


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

56315 Seekirchen Land EZ 617
Grundstücksnr. GSt Nr. 151/2 Landw (10) 11.396m²,, GSt Nr. 165, Landw (10) 25.928m²,, Gesamtfläche 37.324m², davon ein ideeller 8/12 Anteil; BLNr. 3
5201 Seekirchen, Brunn 23

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 158.441,50 EUR zugeschlagen.

Überbote können binnen 14 Tagen nach dieser Verlautbarung bei diesem Gericht angebracht werden.

Das Überbot muss sich mindestens auf einen Betrag von 198.051,88 EUR stellen.


Sonstiges:

1. Der hinsichtlich der oben bezeichneten Liegenschaftsanteile in der Versteigerung vom 06.05.2025 unter Vorbehalt erteilte Zuschlag an den Ersteher Johann Lausenhammer, geb. 06.08.1982, Mühlbergstraße 27, 5201 Seekirchen, wird für wirksam erklärt.
2. Das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee als Grundbuchsgericht hat die nunmehr gegenstandslos gewordene Wortfolge „unter Vorbehalt des § 33 Abs 1 S.GVG“ bei der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages zu löschen.
3. Der Zuschlag kann durch ein Überbot unzulässig gemacht werden.
Schätzwert: EUR 316.883,--
Meistbot: EUR 158.441,50
erreicht nicht drei Viertel des Schätzwertes: EUR 237.662,25
Überbot mindestens: EUR 198.051,88
Frist: 14 Tage ab öffentlicher Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
ZUR NACHRICHT:
Gem. § 195 Abs 1 EO kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden, wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzwertes der Liegenschaft samt Zubehör nicht erreicht. Der Überbieter muss sich bereit erklären, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten.
Gemäß § 196 Abs 1 EO ist das Überbot innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Der Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, die beim Versteigerungstermin anwesend und wegen der Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Beschlussausfertigung bei diesem Gericht zu erheben. Der Rekurs muss mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin versehen sein. Der Rekurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung kann auf einen der im § 184 Abs 1 EO angeführten Gründe oder darauf gestützt werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigenden Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 Abs 1 EO angeführten Mängel sind nur jene Personen zur Erhebung des Rekurses befugt, die wegen dieser Mängel beim Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gem. § 171 erster Satz EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie bei der Versteigerung nicht anwesend waren. Die vom Gericht als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung dieses Beschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Alle Edikte zum Fall:

Zuschlag mit Überbot Verkehrswertschätzung

 

Ausdruck vom: 03.10.2025 05:30:55 MESZ