Versteigerung - Mehrfamilienwohnhaus
5 E 9/24w
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
05.08.2025
am 08.09.2025 um 13:30 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 3, 1.Stock
Hingewiesen wird insbesondere darauf, dass zum Bewertungsstichtag
laut der
Sachverständigen eine neue Baubewilligung vom 06.03.2023 vorlag, die
sich auf den
Einreichplan vom 1 0.01 .2023 bezieht und Abweichungen zum
ursprünglichen Einreichplan im
Nutzwertgutachten aufweist. Aufgrund dieser Abweichungen wird von
der
Sachverständigen empfohlen, ein neues Nutzwertgutachten basierend
auf dem
Einreichplan vom 1 0.01 .2023 zu erstellen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von
Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach
Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des §
6 Abs. 1 Z 9 lit. A
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger
einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen
ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der
folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt
Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu
dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich
beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der
umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit
eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen
des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das
Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind
spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht
anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der
Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten
Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben,
ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der
Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des
früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und
sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von
der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen
Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die
Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung
berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme
der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des
bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft
zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind,
müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden,
widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers
aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als
Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach
einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung
dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht
eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann
zurückgefordert werden.
04035 Vöslau
63
124/1
5-11
Herrmanngasse 3
2540 Bad Vöslau
Mehrfamilienhaus
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit den Adressen Herrmanngasse 3 und Hochstraße 20 in 2540 Bad Vöslau liegt in der Stadtgemeinde Bad Vöslau im Bezirk Baden im Bundesland Niederösterreich. Weiters ist die Liegenschaft dem Grundbuchskörper der Katastralgemeinde KG 04035 Vöslau mit der Einlagezahl EZ 63 und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer Gst-Nr. 124/1 sowie einer Grundstücksfläche von 1.090 m² zugeordnet. Auf der Liegenschaft wurde Wohnungseigentum begründet, Herr Erwin Paierl (geb. 18.12.1958) ist Eigentümer aller WEG-Objekte mit den B-LNR 5 bis 11 mit einem Gesamtanteil von 876/876.
Auf der Liegenschaft befindet sich die Villa Pazelt, welche gemäß Kundenauskunft im Jahre 1895 von dem Architekten Ludwig Baumann errichtet wurde und über einen Teilkeller, ein Untergeschoß, ein Erdgeschoß und ein nicht ausgebautes Dachgeschoß verfügt. Zum Bewertungsstichtag sind 4 Wohneinheiten in dem Gebäude konzipiert, von denen 2 im Untergeschoß sowie 2 im Erdgeschoß situiert sind. Die Gesamtwohnnutzfläche der Bestandseinheiten beträgt gemäß Einreichplan vom 10.01.2023 rd. 557,88 m².
Der Bauakt aus dem Jahr 1895 ist laut Bauamt Bad Vöslau verloren gegangen, weshalb der älteste Bauakt zu dem Gebäude, der sich am Bauamt befindet, aus dem Jahr 1950 ist. Am 06.03.2023 wurde von der Stadtgemeinde Bad Vöslau eine Baubewilligung für den Umbau des Unter- sowie Erdgeschoßes sowie ein Dachgeschoß-Ausbau ausgestellt. Durch den DG-Ausbau können zwei weitere Wohneinheiten errichtet werden und die Wohnnutzfläche des Dachgeschoßes wird nach Fertigstellung gemäß Einreichplan vom 10.01.2023 mit rd. 262,42 m² ausgewiesen. Dadurch würde sich die Gesamtwohnnutzfläche (UG, EG, DG) auf 820,30 m² erhöhen.
Der Gutachterin wurden keinerlei Miet- bzw. Bestandsrechte an dem Objekt angezeigt.
1.090 m²
557,88 m²
2.729.000,00 EUR
Hierbei handelt es sich um Sanitär- und Kücheneinrichtungen.
30.000,00 EUR
272.900,00 EUR
1.700.000,00 EUR
Der Rohdachboden ist gemäß letztgültiger Baubewilligung zum Ausbau geeignet.
Schnitt Westansicht (301 KB)
Frontansicht Plan (217 KB)
Grundriss KG (269 KB)
Grundriss UG (352 KB)
Grundriss EG (309 KB)
Grundriss DG (405 KB)