Versteigerung - Bungalow und weiteres Gebäude
10 E 2/23i
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.08.2025
am 07.10.2025 um 09:30 Uhr
Verhandlungssaal 22/Erdgeschoss
0576012152710
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Von MO - FR, 08:00 - 11:30 Uhr, Zimmer Nr. 1/EG, kann beim BG Ried im Innkreis in das Schätzungsgutachten Einsicht genommen werden.
Abbruch Teil ehemaliges Gebäude lt Baubewilligung 12.09.2014 ausständig.
Wohnungsgebrauchsrechte C-LNR 6a und 7a.
Vereinbarung mit Gemeinde Pattigham über Verkauf von ca 180 m².
ES WIRD AUSDRÜCKLICH AUF DAS SV-GUTACHTEN VOM 11. Mai 2023, ON 6, SAMT ERGÄNZUNG VOM 28.05.2025, ON 37, VERWIESEN!
46143 Pattigham
38
4075
3
Hauptstraße 7
4910 Pattigham
Einfamilienhaus, Sonstiges
Bei dem bewertungsgegenständlichen Objekt handelt es sich um einen im Jahr 2014 errichteten Bungalow mit Doppelgarage (Baujahr 1971) sowie ein ehem. Wohn- und Wirtschaftsgebäude (teilweise Abbruchobjekt) im Ortsgebiet von Pattigham.
Der Bungalow ist noch nicht zur Gänze fertig gestellt. Fertigstellungsbedarf besteht vor allem an der Fassade und an der Außenanlage.
Der Bungalow hat eine Wohnnutzfläche von 126,49 m² zzgl. 13,73 m² Loggia, 44,00 m² Garage und ist nicht unterkellert.
Die detaillierte Beschreibung des Objekt ist im beigefügten Langgutachten ersichtlich.
969 m²
140,22 m²
172.809,00 EUR
kein Zubehör
17.280,90 EUR
86.404,50 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
- Wohnungsgebrauchsrecht für Anna Neulentner, geb. 08.05.1948, zu CLNr 6a
- Wohnungsgebrauchsrecht für Petra Katharina Neulentner, geb. 30.01.1991, zu CLNr 7a
Das Vadium beträgt EUR 17.280,90 und kann nur in Form von inländischen Sparurkunden erlegt werden.
Die Liegenschaft unterliegt dem Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz. Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, der Meistbietende kann bereits beim Versteigerungstermin eine Bestätigung, Bescheinigung bzw. Urkunde im Sinne des § 35 OÖ Grundverkehrsgesetz 1994 vorlegen, die einen Ausnahmetatbestand nachweist.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a) UStG 1994 verzichtet.
Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder amtlicher Lichtbildausweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis), gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug/Vereinsregisterauszug sind mitzubringen.
Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Es ist dringend angeraten, das Langgutachten und die darin enthaltenen Pläne, Dienstbarkeiten, Bewilligungen und Vereinbarungen zu beachten!
Langgutachten (pdf) (30021 KB)
Langgutachten (pdf) (24380 KB)
nicht verfügbar
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