Versteigerung - Obj.3 EZ 355 nur GStk .20/1
8 E 31/25z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
01.11.2026
am 5.2.2027 um 09:00 Uhr
Saal 12, 1. Stock, Bezirksgericht Völkermarkt
04232 2239 DW 32 bzw 13
Gerichtlicher Besichtigungstermin mit Gerichtsvollzieher:
11.1.2027, 10:00 Uhr.
Interessenten haben einen amtlichen Lichtbildausweis
mitzubringen.
Nach der Exekutionsordnung hat die verpflichtete Partei auch ansonsten Interessenten die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten.
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können beim Bezirksgericht Völkermarkt während der Amtsstunden (grundsätzlich während der Parteienverkehrszeiten vormittags) eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Langgutachten (teils mit Anhängen) und das Kurzgutachten finden Sie aber ohnehin hier in diesem Internet-Edikt bei Obj.2 EZ 355 als Ganzes.
Es werden insgesamt (teilweise bei parzellenweiser Versteigerung (Objekte 2., 3. und 4.))
4 Objekte versteigert.
Der Zuschlag bzw die Zuschläge erfolgt/erfolgen sogleich hernach nach dem besten Ergebnis.
Dies bei allfälliger Berücksichtigung von § 27 Abs 1 EO
(keine Exekution in weiterem Umfang als zur Hereinbringung der betriebenen Forderung).
76114 St. Marxen
355
.20/1
1
Peratschitzen 5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Einfamilienhaus
von der EZ 355 nur das Gstk .20/1
Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude Gstk .20/1 (1.278 m2) KG 76114 St. Marxen, Peratschitzen 5, mit Außenanlagen (Asphaltvorplatz samt Zufahrt, Traufenpflaster, Hecke, Zaun, Tennenauffahrtsrampe, Mistlagerplatz, Silo)
(siehe auch zur ganzen Liegenschaft: Objekt 2)
1.278 m²
117,00 m²
161.000,00 EUR
Heizungsanlage (Etagenheizung mit Brennstoffkessel) (Wert im Gesamtschätzwert mitinbehaltet)
300,00 EUR
16.100,00 EUR
80.500,00 EUR
Dieses Objekt 3 ist die Variante,
dass von der EZ 355 (Objekt 2)
nur das Grundstück .20/1 versteigert wird.
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Es gelten die gesetzlichen/festgesetzten Versteigerungsbedingungen mit der Regelung, dass:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
- die Dienstbarkeit der Grasnutzung auf Gstk .20/1 für die EZ 55 (Eigentümerin: Brigitte P.) C-LNr 1 a
- die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Gstk .20/1 für das Gstk .21 Eigentümer: Matthias P.) C-LNr 9 b
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Als Vadium ist nur ein inländisches Sparbuch geeignet.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a. UStG liegt nicht vor (das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt).
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Weitere Anmerkungen des Gerichts (vgl. auch Objekt 2):
Der SV hat im Gutachten betreffend die EZ 355 angeführt, dass darüber sowohl an der Süd- als an der Nordseite des Baugrundstücks .20/1 der öffentliche Kanal der Gemeinde verläuft.
Dazu das Gericht: Darauf kann hier im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
nur hingewiesen werden. Allfällige Rechtsfragen dazu können im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mit bindender Wirkung geklärt werden.
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Der SV hat im Gutachten betreffend die EZ 355 angeführt, dass es für das Wohnhaus
und für das Wirtschaftsgebäude keinen Bauplan und keine Baugenehmigungen gibt,
sowie dass kein Energieausweis vorliegt. Dies ist aber alles für eine Zwangs-
versteigerung auch nicht notwendig. Versteigert werden Objekte so wie sie sind.
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Betreffend die (ohne Anrechnung auf Meistbot zu übernehmende (vgl oben))
Dienstbarkeit C-LNr 1 a der Grasnutzung auf Gstk .20/1 für die EZ 55 hat die Eigentümerin
der EZ 55, die Frau Brigitte P. folgende Eingabe getätigt:
„Als Anrainerin von Waltraud Ladinig teile ich binnen der vom Gericht festgesetzten Frist von 14 Tagen mit, dass zugunsten meiner Liegenschaft .20/2 zu C-LNR 1а eine Dienstbarkeit eingetragen ist. Im Konkreten handelt es sich um meine Hauszufahrt, welche ich im Jahr 2024 asphaltiert habe. Aus dem beigefügten Lichtbild ist noch die unasphaltierte Hofzufahrt
zu ersehen. Für die von mir durchgeführte Asphaltierung hat Waltraud Ladinig auch ihr Einverständnis erteilt. Ich halte ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Hofzufahrt
seit dem Erwerb meiner Liegenschaft .20/2, KG St. Marxen, im Jahr 1950,
für Geh- und Fahrzwecke benützt wird.
Zu Gunsten meines Grundstückes .20/2 besteht folglich auf dem Grundstück .20/1 von Waltraud Ladinig ein Dienstbarkeitsrecht für die besagte Hofzufahrt, welche aus dem beigefügten Lichtbild zu ersehen ist und zwischenzeitlich von mir einer Asphaltierung zuge-
führt wurde. Ich ersuche das Gericht diesen Tatsachenumstand … zu berücksichtigen.“
Dazu das Gericht: Darauf kann hier im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
nur explizit hingewiesen werden. Allfällige Rechtsfragen dazu können im Rahmen
eines Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mit bindender Wirkung geklärt werden.
Sowohl gesetzlich klar als auch hier extra ausdrücklich geregelt ist ohnehin,
dass diese Dienstbarkeit vom Ersteher/von der Ersteherin ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen ist (also sowieso zu übernehmen ist),
und die Rechtslage betreffend ein solches Recht ist nach einer Versteigerung
grundsätzlich die Gleiche wie vor der Versteigerung.
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Allgemeiner Hinweis:
Bei einer Zwangsversteigerung sind Pfandrechte auf der Liegenschaft für einen Ersteher grundsätzlich ohne Belang. Soweit eine Pfandschuld durch das Meistbot gedeckt ist, wird diese bezahlt (bzw es kann sich allenfalls der Ersteher mit dem Pfandgläubiger auch auf eine Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot einigen).
Wenn das Meistbot für eine Pfandschuld nicht ausreicht, fällt das Pfandrecht trotzdem raus, den Ersteher betrifft die restliche Schuld nicht.
Konkreter Hinweis:
Die erstrangigen Pfandrechte für die Bausp. W. sind nach der Aktenlage (weil: forderungsentkleidet) ohnehin nicht mehr relevant.
nicht verfügbar
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Alle Edikte zum Fall:
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, Peratschitzen neben dem Rüsthaus
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, Peratschitzen 5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, Peratschitzen 5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, bei Peratschitzen
