zur Navigation
02.05.1978

Bekannt gemacht am 4. Februar 2010
Schuldner:
Jovanovic
Vorname:
Goran
Reinigungskraft
Arbeitergasse 46/0/3
1050 Wien
Gebdat: 02.05.1978
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 05.12.2006
Anmeldungsfrist: 12.03.2007
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Text:
Die Tagsatzung fand am 26.03.2007 um 10.00 Uhr im 4. stock, Zimmer 426 hiergerichtlich statt.
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Konkursgläubiger erhalten insgesamt 10,86% ihrer Forderungen, und zwar wie folgt: 84 Teilquoten zu je 0,13%; die erste Teilquote ist innerhalb von Monaten ab rechtskräftiger Bestätigung der Konkursaufhebung fällig, die weiteren 83 Teilquoten jeweils am 15. der Folgemonate; Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 5. Dezember 2006

Bekannt gemacht am 5. Februar 2010
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
Abschöpfungsverfahren:
Das Abschöpfungsverfahren wird am 26.03.2007 eingeleitet.
Beteiligter:
ASB Schuldnerberatung GmbH.
Treuhänder
Scharitzerstraße 10
4020 Linz
Beschluss vom 27. März 2007

Bekannt gemacht am 8. Februar 2010
Aufhebung:
Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 12. April 2007

Bekannt gemacht am 9. Februar 2010
Text:
Es werden die Bezüge des Schuldners bei den Drittschuldnern

1.) ISS Facility Services GmbH., 1210 Wien, Brünner Straße 85

2.) HECTAS Gebäudedienste GesmbH., 9020 Klagenfurt, Sonnwendgasse 18

gem. § 205 KO i.V. mit § 292 EO zusammengerechnet und die Drittschuldner haben bei den Abzügen vorzugehen wie folgt:

Dem Schuldner sind von den Bezügen beim Drittschuldner 1) die unpfändbaren Freibeträge gem. § 291a Abs. 1-2 EO zu gewähren.

Von den Bezügen beim Drittschuldner 2) ist dem Schuldner der restliche unpfändbare Freibetrag gem. § 291a Abs. 1-2 EO, sowie die Zehntelbeträge nach § 291a Abs 3 EO zu belassen.

Die beiden Drittschuldner haben sich miteinander ins Einvernehmen zu setzen und die möglichen Abzüge vorzunehmen.
Beschluss vom 24. Mai 2007

Bekannt gemacht am 10. Februar 2010
Text:
Der hg. Akt 71S 13/10d wurde von der hg. Abteilung 66 zu 66S 28/06t übernommen.
Beschluss vom 4. Februar 2010

Bekannt gemacht am 13. Juni 2014
Text:
Das Abschöpfungsverfahren ist beendet. Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt.
Beschluss vom 13. Juni 2014

Bekannt gemacht am 15. Juli 2014
Text:
Der Beschluss vom 13.06.2014 ist rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Juli 2014
Ausdruck vom: 20.05.2024 01:45:46 MESZ