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A
Der Abschöpfungsplan ist eine Form des Abschöpfungsverfahrens. Der Schuldner hat den pfändbaren Teil seines Bezugs für fünf Jahre an einen Treuhänder abzutreten (§ 199 Abs. 2 IO). Eine Mindestquote, die der Schuldner zu erreichen hat, ist keine Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Vor der Beschlussfassung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens findet eine Tagsatzung statt.
Diese Tagsatzung wird als Abschöpfungsverfahrenstagsatzung bezeichnet.
Der Schuldner hat den pfändbaren Teil seines Bezugs für fünf Jahre (Abschöpfungsplan) oder für drei Jahre (Tilgungsplan) an einen Treuhänder abzutreten (§ 199 Abs. 2 IO). Eine Mindestquote, die der Schuldner zu erreichen hat, ist keine Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Vor der Beschlussfassung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens findet eine Tagsatzung statt.
Diese Tagsatzung wird als Abschöpfungsverfahrenstagsatzung bezeichnet.
Über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird nicht abgestimmt. Die Gläubiger müssen eine Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen, wenn das in die Insolvenzmasse fallende Vermögen des Schuldners verwertet wurde und der Erlös für die Gläubiger verwendet wird, der Schuldner redlich ist und sich drei Jahre (Tilgungsplan) bzw. fünf Jahre lang (Abschöpfungsplan) wohl verhält. In diesem Fall hat der Schuldner einen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Um zu erreichen, dass nur ein redlicher Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält, können die Gläubiger Einleitungshindernisse aufzeigen, die sie auch zu bescheinigen haben. Liegen keine Einleitungshindernisse vor oder werden diese nicht vorgebracht, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein. Das Schuldenregulierungsverfahren (der Konkurs) ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben (§ 200 Abs. 4 IO).
Siehe auch
Suchbegriffe
Verletzt der Schuldner schuldhaft eine Obliegenheit und wird dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, so führt dies auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO.
Siehe auch
Suchbegriffe
Siehe auch
Abschöpfungsverfahren
Über den Antrag des Verwalters des Hauptverfahrens auf Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Zusicherung in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners stimmen die lokalen Gläubiger in einer Tagsatzung ab.
Zur Annahme der Zusicherung ist es erforderlich, dass die für die Annahme eines Sanierungsplans erforderliche Kopf- und Kapitalmehrheit erfüllt ist.
Die Insolvenzforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 IO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Insolvenzedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen. Ein Formblatt für die Forderungsanmeldung kann auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (
www.justiz.gv.at) abgerufen werden. Verwendet der Gläubiger das Formblatt nicht, hat die Anmeldung die im Formblatt genannten Angaben zu enthalten. Ist der Insolvenzgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Ferner ist anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht oder eine Aufrechnung beansprucht wird. Forderungsanmeldungen unterliegen unterliegen der Eingabengebühr in Höhe von 25 EUR (TP 5 lit. b GGG). Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Sanierungsplan und Zahlungsplan. Beim Sanierungsplan steht ihm jedoch dennoch die Sanierungsplanquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 IO). Wird eine Insolvenzforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Insolvenzgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs. 2 IO). Meldet der Insolvenzgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs. 1 IO).
Die Insolvenzforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 IO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Insolvenzedikt festgelegt.
Siehe auch
Suchbegriffe
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. Wurde das Vermögen bereits verteilt, wird ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Der Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht.
Siehe auch
Suchbegriffe
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben aufgrund der rechtskräftigen Abänderung des Eröffnungsbeschlusses. Dieser Sonderfall ist gegeben, wenn die vom Landesgericht ausgesprochene Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund eines Rechtsmittels abgeändert wurde.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
B
Die Berichtstagsatzung ist eine Gläubigerversammlung. Inhalt der Berichtstagsatzung:
In der Berichtstagsatzung hat der Masseverwalter über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (§ 114b Abs. 1 IO). Es soll auch eine Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens getroffen werden (Schließung oder Fortführung).
Wurde der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, so bedarf er überdies der Bestätigung des Gerichts. In der Entscheidung sind die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans wiederzugeben. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Siehe auch
Suchbegriffe
Der Zahlungsplan bedarf zur Gültigkeit, wie der Sanierungsplan, der Zustimmung der Gläubigermehrheiten (Kopf- und Summenmehrheit) und der Bestätigung des Gerichts. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben. Sind Masseforderungen noch offen, so hat das Gericht dem Schuldner die Zahlung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, so ist der Zahlungsplan nichtig (§ 196 IO).
Siehe auch
Suchbegriffe
Sonstige Verfahrensbeteiligte im Insolvenzverfahren:
- einstweiliger Verwalter
- besonderer Verwalter (§ 86 IO)
- Treuhänder
Index
D
Täglich werden zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr (österreichische Zeit) alle an diesem Tag zu veröffentlichenden Daten in die Insolvenzdatei aufgenommen und damit bekannt gemacht.
Index
E
Im Sanierungsverfahren ist dem Schuldner die Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters) zu belassen, wenn das Verfahren qualifiziert vorbereitet ist und der Schuldner einen Sanierungsplan mit einer Quote von zumindest 30 % anbietet.
Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Eigenverwaltung der Regelfall. In diesem Fall wird kein Masseverwalter bestellt, sondern dem Schuldner steht die Verwaltung der Insolvenzmasse zu.
§ 256 Abs. 2 bis 4 IO regeln, wann die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist. Das ist zB. bei Daten eines Insolvenzverfahrens ein Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 139 IO oder bei einem Sanierungsplan ohne Überwachung ein Jahr nach Ablauf der dort vorgesehenen Zahlungsfrist gegeben. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Bei einer Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ist die Einsicht in die Eintragung nach drei Jahren nicht mehr zu gewähren. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert, so wird die Eintragung 30 Tage nach Aufnahme der Aufhebung in die Insolvenzdatei gelöscht.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann zur Sicherung der Masse bzw. der Unternehmensfortführung ein einstweiliger Verwalter bestellt werden. Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters wird öffentlich bekannt gemacht. Die Eintragung in die Insolvenzdatei wird gelöscht, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Eintragung aufrecht, sie verliert jedoch ihre Wirkungen, weil die einstweilige Verwaltung mit der Insolvenzeröffnung erlischt.
Mit dem Beginn des Tages, der der Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt, treten die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
F
Die Insolvenzforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 IO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Insolvenzedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen. Ein Formblatt für die Forderungsanmeldung kann auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (
www.justiz.gv.at) abgerufen werden.
Verwendet der Gläubiger das Formblatt nicht, hat die Anmeldung die im Formblatt genannten Angaben zu enthalten. Ist der Insolvenzgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht oder eine Aufrechnung beansprucht wird. Forderungsanmeldungen unterliegen der Eingabengebühr; sie beträgt 25 EUR (TP 5 lit. b GGG).
Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Sanierungsplan und Zahlungsplan. Beim Sanierungsplan steht ihm jedoch dennoch die Sanierungsplanquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben.
Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 IO). Wird eine Insolvenzforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Insolvenzgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs. 2 IO).
Meldet der Insolvenzgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs. 1 IO).
Index
G
Die Suche erstreckt sich jeweils über den gesamten Inhalt.
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es fällt in die Zuständigkeit des Richters (Ausnahme: im Schuldenregulierungsverfahren ist der Rechtspfleger zuständig).
Nach Anm 7 zu TP 14 GGG sind die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus gebührenfrei; dies gilt auch für Einsichtnahmen im Wege des Internets.
Lediglich für einen Ausdruck bei Gericht ist nach Anm 6a zu TP 15 GGG eine Gerichtsgebühr zu entrichten; für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 13,00 EUR.
Ein Konkurs ist geringfügig, wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50.000,- EUR beträgt. Dann kann bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung gleichzeitig über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Siehe auch
Suchbegriffe
Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist ein Schuldenregulierungsverfahren, das auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. Es ist insbesondere zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt (§ 184a Abs. 1 IO).
Verfahrensart "Svv"
Aufsichtsverfahren, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte droht.
Nach § 256 Abs. 1 IO sind in die Ediktsdatei die Daten aufzunehmen, die nach der Insolvenzordnung öffentlich bekanntzumachen sind.
Eine Person, der vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.
Die Insolvenzgläubiger wirken am Verfahren in der Gläubigerversammlung mit.
Index
H
Ein in einem Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten. Insbesondere erfasst es das gesamte Vermögen des Schuldners, das sich im räumlichen Geltungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) befindet. Das Hauptverfahren kann allerdings durch ein oder mehrere Nebenverfahren (Sekundärverfahren, Partikularverfahren) eingeschränkt werden. Zuständig für die Eröffnung des Hauptverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
I
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt ausschließlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO). Die Insolvenzdatei kann jedermann kostenlos abfragen, uzw auch die Änderungen ab einen bestimmten Zeitpunkt. In die Insolvenzdatei werden alle nach der Insolvenzordnung öffentlich bekannt zu machenden Daten aufgenommen, insbesondere der Inhalt des Insolvenzedikts. Die Eintragungen in der Insolvenzdatei erfolgen zu den jeweiligen Verfahren, und zwar hiebei chronologisch. Es gibt je Schuldner ein Insolvenzverfahren.
Verfahrensart "S"
Das österreichische Recht enthält ein einheitliches Insolvenzrecht, das sowohl für juristische als auch für natürliche Personen, für Unternehmer und Nichtunternehmer gilt. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (IO) geregelt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen und hiebei das Unternehmen möglichst fortzuführen und zu erhalten. Bei natürlichen Personen ist ein weiteres Ziel im Gesetz verankert. Danach soll es dem redlichen Schuldner möglich sein, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Es gibt je Schuldner ein Insolvenzverfahren. Ein Insolvenzverfahren ist entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen.
Index
K
Verfahrensart "Se"
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahrens) eines Gläubigers, der eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung hat und bescheinigt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Liegen die Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
Fehlt es an einem kostendeckenden Vermögen und wird auch kein Kostenvorschuss erlegt, so wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Der Spruch des Beschlusses hat einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
L
Die gesetzlichen Löschfristen der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei ergeben sich aus § 256 Abs. 2 bis 4 IO -
http://www.ris2.bka.gv.at.
Nach Ablauf der Löschfrist wird der Eintrag in der Insolvenzdatei automatisch vom Gericht gelöscht.
Ein Auszug der gesetzlichen Löschfristen des § 256 Abs. 2 bis 4 IO:
- 3 Jahre nach Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
Beispiel: Am 1.8.2010 wird der Beschluss " Das Insolvenzverfahren wird mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig.“. Der Eintrag wird am 1.8.2013 aus der Insolvenzdatei gelöscht.
- 1 Jahr nach Aufhebung des Konkurses
- 1 Jahr nach Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist
Beispiel: die Zahlungsfrist läuft noch bis zum 1.1.2015, dann wird der Eintrag in der Insolvenzdatei 1 Jahr später, dh mit 1.1.2016 gelöscht.
- 1 Jahr nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens
Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen.
Ein Gläubiger, dessen Forderungen gegen den Schuldner aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet.
Index
M
Fehlt es an einem kostendeckenden Vermögen und wird auch kein Kostenvorschuss erlegt, so wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Der Spruch des Beschlusses hat einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Siehe auch
Suchbegriffe
Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wird ein Masseverwalter bestellt.
Zu den Aufgaben des Masseverwalters gehören vor allem
- die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,
- die Feststellung der Passiven,
- die Einbringung und Sicherung der Aktiven,
- die Verwaltung und Verwertung der Masse und
- die Verteilung des Erlöses aus der Masseverwertung.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
N
Siehe auch
Prüfungstagsatzung, nachträgliche
Index
P
Vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens kann in einem Staat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Partikularverfahren eröffnet werden. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das Territorium des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt. Die Eröffnung eines Partikularverfahrens ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa dann, wenn die Eröffnung eines Hauptverfahrens nach dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens wird das Partikularverfahren zum Sekundärverfahren.
Siehe auch
Suchbegriffe
Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen. Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
Eine solche findet statt, wenn die Forderung so verspätet angemeldet wurde, dass sie in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht mehr verhandelt werden konnte.
Index
R
Der Masseverwalter hat spätestens bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.
Hierüber findet eine Tagsatzung bei Gericht statt.
Siehe auch
Suchbegriffe
Wird die Restschuldbefreiung nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilt, dann ist der Schuldner von allen im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
S
Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Insolvenzforderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen. Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, soweit sie die Sanierungsplanquote übersteigen. Der Sanierungsplan bedarf der Zustimmung der Gläubigermehrheit.
Siehe auch
Suchbegriffe
Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
Siehe auch
Suchbegriffe
Über den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stimmen die Insolvenzgläubiger in einer Tagsatzung ab.
Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt.
Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner dessen Eröffnung sowie unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird. Überdies muss der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft sein.
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu, wenn der Schuldner die in § 169 IO festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Unter anderem muss der Schuldner einen Sanierungsplan vorgelegt haben, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen.
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu.
Im Insolvenzverfahren ist der Schuldner jene Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein Sekundärverfahren kann nach der Eröffnung eines Hauptverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Die Wirkungen des Sekundärverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegen ist, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde.
Siehe auch
Suchbegriffe
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
T
Verhandlungstermin in einem Insolvenzverfahren
Siehe auch
Suchbegriffe
Die Suche erstreckt sich ausschließlich auf jenen Text, der vom Richter / Rechtspfleger frei formuliert und veröffentlicht wurde.
Der Tilgungsplan ist eine Form des Abschöpfungsverfahrens. Der Schuldner hat den pfändbaren Teil seines Bezugs für drei Jahre an einen Treuhänder abzutreten (§ 199 Abs. 2 IO). Eine Mindestquote, die der Schuldner zu erreichen hat, ist keine Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Vor der Beschlussfassung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens findet eine Tagsatzung statt.
Diese Tagsatzung wird als Abschöpfungsverfahrenstagsatzung bezeichnet.
Im Sanierungsplan kann auch eine Überwachung durch Treuhänder vorgesehen werden.
Hiebei kann entweder die Erbringung der Quote bloß überwacht werden, andererseits aber auch vom Treuhänder das Vermögen veräußert oder liquidiert werden.
Index
U
Das Insolvenzverfahren wurde von einem anderen Gericht oder von einer anderen Geschäftsabteilung (innerhalb des Gerichts) übernommen.
Siehe auch
Suchbegriffe
Überwachung durch Treuhänder:
- Beendigung
- Einstellung
Siehe auch
Suchbegriffe
Verfahren überwiesen an:
Das Insolvenzverfahren wurde an ein anderes Gericht überwiesen (zB wegen Zuständigkeitswechsel).
Verfahren abgetreten an:
Das Insolvenzverfahren wurde innerhalb des Gerichts an eine andere Geschäftsabteilung abgetreten.
Siehe auch
Suchbegriffe
Die Aussage zum Status eines Unternehmens:
- wird / war bereits geschlossen
- wird nicht geschlossen
- Wiedereröffnung
Siehe auch
Suchbegriffe
Index
V
Ist der Erlös zu verteilen, so findet eine Verteilungstagsatzung über einen vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf statt. Hiebei ist über allfällige Erinnerungen der Gläubiger zu verhandeln. Entspricht der Verteilungsentwurf dem Gesetz, so hat das Gericht den Verteilungsentwurf zu genehmigen.
Index
W
Wiederaufnahme eines Insolvenzverfahrens infolge
- Nichtigkeit eines Zahlungsplans
- Nichtigkeit eines Sanierungsplans
- vorzeitiger Einstellung eines Abschöpfungsverfahrens
Mit dem Beginn des Tages, der der Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, treten die Wirkungen der Konkurseröffnung ein.
Index
Z
Der Zahlungsplan ist ein Sanierungsplan ohne zahlenmäßige Mindestquote, der die Verwertung des Vermögens des Schuldners voraussetzt. Beim Zahlungsplan sind die entsprechenden Bekanntmachungen wie beim Sanierungsplan vorgesehen. Die Zahlungsquote muss nach § 194 Abs. 1 IO der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten 3 Jahren entsprechen. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht im Rahmen der Vorprüfung wahrzunehmen. Die Zahlungsfrist kann länger sein; sie darf jedoch 7 Jahre nicht übersteigen.
Der Zahlungsplan bedarf zur Gültigkeit, wie der Sanierungsplan, der Zustimmung der Gläubigermehrheiten (Kopf- und Summenmehrheit) und der Bestätigung des Gerichts. Mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufgehoben. Sind Masseforderungen noch offen, so hat das Gericht dem Schuldner die Zahlung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, so ist der Zahlungsplan nichtig (§ 196 IO).
Siehe auch
Suchbegriffe
Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden.
Um die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu vermeiden, kann der Verwalter des Hauptverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in einem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet werden könnte, den lokalen Gläubigern eine Zusicherung des Inhalts geben, dass sie bei der Verteilung dieses Vermögens oder des bei seiner Verwertung erzielten Erlöses so behandelt werden, als wäre ein Sekundärverfahren eröffnet worden.
Eine in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners bedarf der Zustimmung der Mehrheit der lokalen Gläubiger.
Siehe auch
Suchbegriffe
Wurde die Zusicherung von den lokalen Gläubigern angenommen, so bedarf sie überdies der Bestätigung des Gerichts.
Siehe auch
Suchbegriffe
Ist der Erlös der von einer Zusicherung umfassten Vermögenswerte zu verteilen, so findet im inländischen Hauptverfahren eine Verteilungstagsatzung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf statt, der das im anderen Mitgliedstaat gelegene Vermögen betrifft. Hiebei ist über allfällige Erinnerungen der Gläubiger zu verhandeln. Entspricht der Verteilungsentwurf dem Inhalt der Zusicherung und dem geltenden Recht, so hat das Gericht den Verteilungsentwurf zu genehmigen.
Siehe auch
Suchbegriffe
Zuständig für das Insolvenzverfahren von Unternehmen ist der Gerichtshof erster Instanz (in Wien das Handelsgericht Wien). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem das Unternehmen betrieben wird oder mangels eines solchen der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Nichtunternehmer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners.
Wenn die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, dann treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist.
Das Bekanntmachungsdatum ist aus der Insolvenzdatei, uzw am Beginn einer Veröffentlichung zu ersehen.
Eine Verteilung findet bereits statt, bevor das gesamte Vermögen verwertet wurde.
Siehe auch
Suchbegriffe
Index