zur Navigation
04.10.1972

Bekannt gemacht am 20. Juni 2007
Schuldner:
Obradovic
Vorname:
Milena
Margaretengürtel 126-134/8/28
1050 Wien
Gebdat: 04.10.1972
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 20.06.2007
Anmeldungsfrist: 03.09.2007
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Tagsatzung:
Datum: 17.09.2007
um: 10.30 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 421
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 20. Juni 2007

Bekannt gemacht am 17. September 2007
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
Beschluss vom 17. September 2007

Bekannt gemacht am 16. Oktober 2007
Aufhebung:
Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 16. Oktober 2007

Bekannt gemacht am 17. November 2014
Text:
1.) Das Abschöpfungsverfahren wird beendet.

2.) Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird gem. § 213 Abs 3 IO vorbehalten.

3.) Der Schuldnerin wird aufgetragen, an die Gläubiger nachstehende Zahlungen zu leisten und dem Gericht nach der letzten Zahlungen zu leisten und dem Gericht nach der letzten Zahlung (5.4.2016) den Nachweis darüber zu erbringen.

a): EOS Finance GmbH vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, Stubenring 14, 1010 Wien:

EUR 215,-- in 2 Raten und zwar:

am 5.1.15 EUR 107,50
am 5.2.15 EUR 107,50

auf das Konto ihres Rechtsvertreters Biedermann & Belihart: IBAN: AT0001952001800501544, BIC: KRECAT2GXXX

b): Der Bank Austria AG, Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien

EUR 1.368,-- in 14 Raten und zwar:

am 5.3.15 EUR 100,--
am 5.4.15 EUR 100,--
am 5.5.15 EUR 100,--
am 5.6.15 EUR 100,--
am 5.7.15 EUR 100,--
am 5.8.15 EUR 100,--
am 5.9.15 EUR 100,--
am 5.10.15 EUR 100,--
am 5.11.15 EUR 100,--
am 5.12.15 EUR 100,--
am 5.1.16 EUR 100,--
am 5.2.16 EUR 100,--
am 5.3.16 EUR 100,--
am 5.4.16 EUR 100,--

auf das Konto der Bank Austria AG: IBAN: AT271200054518317448, BIC: BKAUATWW

Begründung:

Gemäß dem Schlussbericht des Treuhänders erreichte die Schuldnerin eine Quote von 8,068%. Auf 10 % der Forderungen fehlen Euro 2.150,-. Mit den im Spruch angeführten Zahlungen erhalten alle Gläubiger weitere 1,932% ihrer Forderungen und daher insgesamt eine Quote von 10%. Über den Treuhänder wurden Verfahrenskosten von EUR 470,40 beglichen, was einer Quote von 0,57% entspricht. Sämtliche dem Treuhänder bekannten Verfahrenskosten konnten zur Gänze bedient werden.
Die Schuldnerin beantragte die Restschuldbefreiung sowie in eventu die Entscheidung über die Restschuldbefreiung, mit gleichzeitigem Auftrag zur Zahlung noch festzulegender Beträge an einzelne Gläubiger auszusetzen. Die Schuldnerin brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei bereits vor Einleitung des Abschöpfungsverfahren schwer krank gewesen und laut Bescheid des Bundessozialamts seit 2004 50% erwerbsgemindert. Seit 2006 sei sie geschieden und alleinerziehende Mutter dreier Kinder. In den sieben Jahren ihres Abschöpfungsverfahren habe sie lediglich Invaliditätspension und AMS-Bezüge erhalten. Sie sei exekutiv unpfändbar gewesen und habe sämtliche Zahlungen freiwillig geleistet. Die Verfahrenskosten beliefen sich auf EUR 1.183,-, dies entspräche einer Quote von 1,44% und die UniCredit Bank Austria, habe durch ein Absonderungsrecht aus einer BA/CA Lebensversicherung weitere 3% ihrer Forderung erhalten.

Von den Gläubigern sprach sich niemand gegen den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung aus.
Der Treuhänder sprach sich gegen den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung aus. Der Erlös aus der BA/CA Lebensversicherung sei infolge eines Absonderungsrechts der UniCredit Bank Austria AG an die Konkursgläubigerin ausgezahlt worden, die UniCredit Bank Austria AG habe daraufhin die angemeldete Konkursforderung entsprechend eingeschränkt. Der Grund für die Unterschreitung der Mindestquote sei im vorliegenden Fall auch nicht durch die Verfahrenskosten bedingt, da diese nur 0,57% ausmachen. Zum Antrag der Schuldnerin, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung, mit gleichzeitigem Auftrag zur Zahlung noch festzulegender Beträge an einzelne Gläubiger auszusetzen, äußerte sich der Treuhänder positiv

Das Gericht hat gemäß § 213 IO das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn

1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder

2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben.
Es hat gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.

(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.

(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Insolvenzgläubiger vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,
2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,
3. die der Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,
4. der Insolvenzgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluss des Abzahlungsgeschäfts wusste oder wissen musste, dass der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.
Exekutionen der Insolvenzgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.
(4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.

Die berücksichtigungswürdige Billigkeitsgründen sind nicht taxativ aufgezählt (8Ob100/09b). Zu den Billigkeitsgründen zählt die Rechtsprechung zwar unter anderem auch Krankheit (LG Feldkirch 23.2.09 2R51/09d; RIS-Justiz RFE000185), eine gesundheitliche Beeinträchtigung stellt jedoch keinen Billigkeitsgrund dar, wenn diese bereits bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens - so wie im vorliegenden Fall - gegeben war (OGH vom 28.3.2012, 8Ob71/11s). Da die von der UniCredit Bank Austria AG angemeldete Forderung, um den durch den ihr aufgrund ihres Absonderungsrechtes zugekommen Erlös aus der Lebensversicherung eingeschränkt wurde, fällt dieser Umstand nicht unter den Billigkeitsgrund des § 213 Abs 3 Z 1 IO. Der Grund für die Unterschreitung der Mindestquote war im vorliegenden Fall auch nicht nur durch die Verfahrenskosten bedingt, da diese nur 0,57% ausmachen.

Die Schuldnerin hat bisher freiwillige Zahlungen in Höhe von EUR 110,- monatlich aus ihren unpfändbaren Gehaltsbestandteilen aufgebracht. Sie verhielt sich kooperativ und hat sich um das Verfahren bemüht. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin in den nächster Zeit ein Einkommen erzielt, das über dem Existenzminimum liegt, so erachtet es das Gericht doch als sehr wahrscheinlich, dass die Schuldnerin die ihr aufgetragenen Zahlungen leisten wird. Dies vor allem im Hinblick auf die schon bisher von ihr geleisteten laufenden freiwilligen Zahlungen von EUR 110,- monatlich. Ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO entspricht nach eben Dargelegtem jedenfalls der Billigkeit.
Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung hängt von der ordnungsgemäßen Erfüllung der angeordneten Zahlungen und dem entsprechenden Nachweis ab.
Beschluss vom 14. November 2014

Bekannt gemacht am 5. Dezember 2014
Text:
Der Beschluss vom 14.11.2014 (ON31) ist rechtskräftig.
Beschluss vom 5. Dezember 2014

Bekannt gemacht am 29. April 2016
Text:
Der Schuldnerin wird gemäß § 213 Abs 3 IO die Restschuldbefreiung erteilt.
Begründung:
Die Schuldnerin hat die ihr mit Beschluss vom 14.11.2014 gemäß § 213 Abs 3 IO
aufgetragenen Zahlungen gegenüber den Schuldnern geleistet und dem Gericht den
Nachweis durch die in Kopie vorgelegten Zahlungsanweisungen bzw. Auftragsbestätigungen
erbracht. Aus diesem Grund war der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Beschluss vom 18. April 2016
Ausdruck vom: 19.04.2024 17:33:53 MESZ