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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Wels (512)

Aktenzeichen:

11 E 382/26h

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

24.09.2026


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

51215 Lichtenegg EZ 326
Grundstücksnr. 320/1, 320/4; BLNr. 851
4600 Wels, Flemingstraße 9/5/24

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 80.000,00 EUR zugeschlagen.

Überbote können binnen 14 Tagen nach dieser Verlautbarung bei diesem Gericht angebracht werden.

Das Überbot muss sich mindestens auf einen Betrag von 100.000,00 EUR stellen.


Sonstiges:

Die 14 tägige Frist zur Abgabe des Überbots beginnt mit der Rechtswirksamkeit des
Zuschlags und beginnt ab dem Tag der Bekanntmachung darüber. Mit Beschluss vom
24.9.2026 wurde der Zuschlag rechtswirksam erklärt und beginnt nunmehr die 14 tägige Frist.
Gleichzeitig mit der Abgabe des Überbots, ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des
angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder
Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird
und zwar wie folgt:
„Ich biete dem Gericht an, dass ein Viertel meines angebotenen Kaufpreises durch
gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen
nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.“
A L L G E M E I N E H I N W E I S E:
Wenn ein Überbot ordnungsgemäß angebracht wird, ist die/der Überbieter/in gemäß § 196
EO aufzufordern, die angebotene Sicherheitsleistung zu erlegen. Erlegt die/der Überbieter/in
die Sicherheitsleistung nicht oder kommt einem Verbesserungsauftrag nach nicht nach, so ist
über sie/ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen. Ein Zurückziehen des
Überbots ist unzulässig.
Danach ist der bisherige Meistbieter (Ersteher) aufzufordern, binnen drei Tagen das (höchste)
Überbot zu entkräften.
Sofern der bisherige Meistbieter (Ersteher) fristgerecht sein Meistbot auf den Betrag des
höchsten Überbots erhöht hat (entkräftet), sind die für die Liegenschaft angebrachten
Überbote zurückzuweisen.
Grundverkehrsrechtliche Vorschriften sind zu beachten.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Bekannt gemacht am 24.9.2026

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" von Die 14 tägige Frist zur Abgabe des Überbots beginnt mit der Rechtswirksamkeit des, Zuschlags und beginnt ab dem Tag der Bekanntmachung darüber. Gleichzeitig mit der Abgabe, des Überbots, ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises, durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben, Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird und zwar wie folgt:, „Ich biete dem Gericht an, dass ein Viertel meines angebotenen Kaufpreises durch, gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen, nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.“, A L L G E M E I N E H I N W E I S E:, Wenn ein Überbot ordnungsgemäß angebracht wird, ist die/der Überbieter/in gemäß § 196, EO aufzufordern, die angebotene Sicherheitsleistung zu erlegen. Erlegt die/der Überbieter/in, die Sicherheitsleistung nicht oder kommt einem Verbesserungsauftrag nach nicht nach, so ist, über sie/ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen. Ein Zurückziehen des, Überbots ist unzulässig., Danach ist der bisherige Meistbieter (Ersteher) aufzufordern, binnen drei Tagen das (höchste), Überbot zu entkräften., Sofern der bisherige Meistbieter (Ersteher) fristgerecht sein Meistbot auf den Betrag des, höchsten Überbots erhöht hat (entkräftet), sind die für die Liegenschaft angebrachten, Überbote zurückzuweisen., Grundverkehrsrechtliche Vorschriften sind zu beachten. auf Die 14 tägige Frist zur Abgabe des Überbots beginnt mit der Rechtswirksamkeit des, Zuschlags und beginnt ab dem Tag der Bekanntmachung darüber. Mit Beschluss vom, 24.9.2026 wurde der Zuschlag rechtswirksam erklärt und beginnt nunmehr die 14 tägige Frist., Gleichzeitig mit der Abgabe des Überbots, ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des, angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder, Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird, und zwar wie folgt:, „Ich biete dem Gericht an, dass ein Viertel meines angebotenen Kaufpreises durch, gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen, nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.“, A L L G E M E I N E H I N W E I S E:, Wenn ein Überbot ordnungsgemäß angebracht wird, ist die/der Überbieter/in gemäß § 196, EO aufzufordern, die angebotene Sicherheitsleistung zu erlegen. Erlegt die/der Überbieter/in, die Sicherheitsleistung nicht oder kommt einem Verbesserungsauftrag nach nicht nach, so ist, über sie/ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen. Ein Zurückziehen des, Überbots ist unzulässig., Danach ist der bisherige Meistbieter (Ersteher) aufzufordern, binnen drei Tagen das (höchste), Überbot zu entkräften., Sofern der bisherige Meistbieter (Ersteher) fristgerecht sein Meistbot auf den Betrag des, höchsten Überbots erhöht hat (entkräftet), sind die für die Liegenschaft angebrachten, Überbote zurückzuweisen., Grundverkehrsrechtliche Vorschriften sind zu beachten. geändert.


Ausdruck vom: 14.10.2026 18:36:05 MESZ