Versteigerung - Wohnhaus
6 E 10/21p
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
19.05.2026
am 30.06.2026 um 08:30 Uhr
Stockwerk B, Verhandlungssaal I
42016 Obertraun
372
269/7
3
Obertraun 230
4831 Obertraun
Einfamilienhaus
Die zu bewertende Liegenschaft liegt innerhalb des Gemeindegebietes von Obertraun auf einer Seehöhe von rund 527 m ü.A., ca. 600 m (Luftlinie) östlich des Hallstättersees.
Die Liegenschaft ist mit dem Wohnhaus Obertraun 230 und mit einer Gartenhütte bebaut.
Das Gebäude wurde 3-geschoßig (Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß) errichtet.
Aufgrund der Hanglage ragt die südwestliche Außenwand des Kellergeschoßes zu Gänze über das angrenzende Gelände.
Die Abmessungen des Wohnhauses betragen gemäß dem baubehördlich bewilligten Einreichplan 13,50 m x 11,50 m.
Im Wohnhaus Obertraun 230 befinden sich 2 Wohnungen und 4 Gästezimmer mit je einem Doppelbett und eigener Sanitäreinheit.
722 m²
155,25 m²
424.000,00 EUR
Kein für die Bewertung relevantes Zubehör vorhanden
kein Zubehör
42.400,00 EUR
212.000,00 EUR
Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angebote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung, lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen, die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird, so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der Verwaltungsbehörde dartun. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
Das Vadium ist in Form eines inländischen Sparbuches zu erlegen.





