Meistbotsverteilung
68 E 20/24p
Zwangsversteigerung eines Baurechts
05.05.2026
Chorherrenstift Klosterneuburg
Stromboli Projektentwicklungs GmbH
320.000,00 €
am 23.06.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Donaustadt ,Saal Vll, 1.Stock
Anmeldungen:
Begehren Sie die Zahlung ihrer Ansprüche aus dem Meistbot oder Übernahmspreis, dann
haben Sie ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten oder
sonstigen Nebenforderungen anzumelden (§ 210 Abs. 1 EO).Zum Nachweis dieser Ansprüche haben Sie spätestens bei der Tagsatzung entsprechende
Urkunden vorzulegen. Sonst werden nur Ansprüche berücksichtigt, die sich aus dem
Grundbuch oder den Exekutionsakten ergeben (§ 210 Abs. 1 EO).
Sind Sie Dienstbarkeits-, Ausgedings- oder Reallastberechtigter, Bestandnehmer, dessen
Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, oder sind Ihre Rechte vom Ersteher nicht zu
übernehmen, müssen Sie die begehrte Entschädigung angeben (§ 211 Abs. 1 EO).
Ist zur Sicherstellung Ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen Sie
den von Ihnen geforderten Betrag angeben, sofern Sie ihn nicht schon zum
Versteigerungstermin angegeben haben. Zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom
Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offener Betrag genügt die
Vorlage dieser Saldomittelung (§ 211 Abs. 1 iVm Abs. 5 EO).
Sind Sie bereit, Ihren sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen
wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag
aufzugeben, haben Sie diesen Betrag zu bezeichnen (§ 211 Abs. 2 EO).
Frist:
Die Beträge müssen Sie spätestens 14 Tage vor der Verteilungstagsatzung anmelden (§
210 Abs. 1 EO). Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung
angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen . Muss auf Grund der
verspäteten Anmeldung die Tagsatzung erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht die
Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen (§ 210 Abs. 2 EO). Nach Beendigung
der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Der Ersteher oder die Ersteherin kann bei der Tagsatzung anwesend sein. Es steht im frei, an
der Tagsatzung teilzunehmen (§ 209 Abs. 3 EO).
01660 Donaustadt_Kagran
4627,4626
1066/469, 1066/20
2 und 2
Gmarchhaufenstraße 9 und 11
1220 Wien
