Anberaumung der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung

Die Personen, die die Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Meistbot begehren, werden aufgefordert, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, zugleich in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Sonst werden die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.

Dienstbarkeits-, Ausgedings- und Reallastberechtigte, Bestandnehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten vom Ersteher nicht zu übernehmen sind, müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben. Bei Höchstbetragshypotheken ist der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird, anzugeben. Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.

Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Tagsatzung erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht die Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.