Anberaumung der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung
Dienstbarkeits-, Ausgedings- und Reallastberechtigte, Bestandnehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten vom Ersteher nicht zu übernehmen sind, müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben. Bei Höchstbetragshypotheken ist der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird, anzugeben. Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Tagsatzung erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht die Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.