Versteigerung - Zinshaus (Altobjekt)
23 E 1817/25y
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
11.05.2026
am 01.07.2026 um 10:30 Uhr
Bezirksgericht Linz, Fadingerstraße 2, 4020 Linz, Saal 258
Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor dem Versteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt.
Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht: Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht.
45204 Lustenau
1157
151/1
1
Wiener Str. 27a
4020 Linz
Mietshaus
Liegenschaft mit 3-geschossigen und unterkellerten Zinshaus (Altobjekt) in Hoflage in der zentrumsnahen Wiener Straße, nahe Unionkreuzung, Satteldacheindeckung, Erschließung (Grunddienstbarkeit) im Wege des Durchgangs/der Durchfahrt des Gebäudes der straßenseitigen Nachbarliegenschaft.
Erstgebäude aus Anfang der 1890-er Jahre, Bombenschaden (2. Weltkrieg), Wiederaufbau ab 1947.
Zinshaus mit 3 Objekteinheiten im EG und jeweils 2 Wohnungen im 1. und 2. OG,
2 Wohnungen zum Stichtag vermietet, eine davon wird voraussichtlich zum Jahresende bestandfrei;
Näheres siehe Langgutachten
Nutzflächen insgesamt inkl. Keller und ohne Stiegenhaus: ca. 505 m (siehe nachstehend: Objektgröße), davon EG: ca. 126 m², 1.OG: ca. 131 m², 2.OG: ca. 129 m²,KG: ca. 119 m², Wohnnutzfläche EG – 2.OG: insg. ca. 386 m²,
teils Gasthermen, Gaskonvektoren, teils Ölöfen, teils Räume ohne Heizungsanlage
mäßiger, größtenteils schlechter bzw. desolater Bau-/Instandhaltungszustand, das Wohngebäude hat zum Stichtag aufgrund des Baualters und des Gebäudezustandes die Abbruchreife erreicht bzw. bedarf einer durchgreifenden Gebäudesanierung. Näheres siehe Langgutachten
428 m²
505,00 m²
433.000,00 EUR
kein Zubehör
43.300,00 EUR
216.500,00 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit zu C-LNr. 1a
Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Bekannt gemacht am 11.5.2026
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" hinzugefügt: Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht: Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht.
"Sonstige Hinweise" von Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht: Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht. auf Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit zu C-LNr. 1a, Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet. geändert.
