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Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

309 E 60/25z

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

01.10.2026

Versteigerungstermin:

am 10.11.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Verhandlungssaal D, Parterre

Telefonkontakt:

0316/8074-6117


Grundbuch:

63112 Gösting

EZ:

1389

Grundstücksnr.:

.254/1

BLNr:

25 (Anteil 31/502)

Liegenschaftsadresse:

Wiener Straße 229

PLZ/Ort:

8020 Graz


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Die Liegenschaft verfügt über eine ausgezeichnete verkehrstechnische Erschließung und eine hohe Standortpräsenz. Die unmittelbare Lage an einer stark frequentierten Verkehrsachse
führt einerseits zu einer ausgezeichneten Sichtbarkeit und Erreichbarkeit, andererseits jedoch auch zu erhöhten Verkehrs- und Lärmeinwirkungen. Hinsichtlich der Wohnnutzung ist die Lage aufgrund der guten Infrastruktur und Erreichbarkeit als zweckmäßig einzustufen, wenngleich die Wohnqualität durch die Verkehrsbelastung gegenüber ruhigen Wohnlagen eingeschränkt ist. Insgesamt ist die Mikrolage aus immobilienwirtschaftlicher Sicht als gut bis sehr gut zu beurteilen. Kfz-Stellplätze sind auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht vorhanden.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung befindet sich im ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes. Abweichend vom bewilligten Planstand wurde das große Zimmer rechts des Eingangs in zwei Räume geteilt. Dadurch entstand ein kleiner Verteilerraum. Laut Nutzwertgutachten weist die Wohnung eine Wohnnutzfläche von 75,91 m² auf. Der nachträglich zugebaute Balkon ist im Nutzwertgutachten nicht abgebildet. Laut Einreichplan für den Balkonzubau weist die Wohnung eine Wohnnutzfläche von 76,10 m² auf (auch darin ist der Umbau des Zimmers nicht abgebildet). Die Wohnung ist mit einem Kellerabteil im Gemeinschaftskeller als Zubehör ausgestattet. Das Kellerabteil weist laut dem Einreichplan für den Zubau eine Fläche von 6,80 m² auf.
Die Beheizung erfolgt über Radiatoren, als Wärmequelle dient Fernwärme. Der Erhaltungszustand der Wohnung ist insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Im Zuge der Besichtigung wurde diverser Instandhaltungsrückstau festgestellt. Im Badezimmer wurden im Bereich des Handwaschbeckens Schimmelspuren festgestellt. Diese sind fachgerecht zu beseitigen, wobei gegebenenfalls auch die Ursache der Feuchtigkeitsbildung zu überprüfen ist.
Für die bewertungsgegenständliche Wohnung besteht laut mündlicher Information kein Mietverhältnis. Die Wohnung wird vom Verpflichteten selbst genutzt.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt Graz vom 21.09.2015 wurden die thermische Sanierung des Wohnhauses sowie die Vergrößerung der bestehenden Balkone baubehördlich bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Landeshauptstadt Graz vom 09.07.2016 wurden ein Umbau sowie der Zubau eines Lichtschachtes genehmigt. Die bewilligten Zu- und Umbaumaßnahmen wurden zwischenzeitlich ausgeführt und unter Inanspruchnahme entsprechender Sanierungs- bzw. Darlehensfinanzierungen finanziert. Laut Mitteilung der Hausverwaltung vom 31.07.2026 beträgt der auf die bewertungsgegenständliche Wohnung entfallende Darlehenssaldo zum Stichtag 30.09.2026 EUR 30.156,14. Die laufende Rückführung der Darlehen wird anteilig auf die einzelnen Wohnungen umgelegt und im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorschreibungen verrechnet. Die Betriebskosten-Vorschreibung ab 10/2026 beträgt inklusive der Darlehensrückführung monatlich brutto EUR 651,49.
Zur Sicherstellung des Zugangs entlang der südlichen Grundgrenze wurde eine Servitutsvereinbarung vom 2. März 2010 mit der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, EZ 260, KG 63112 Gösting abgeschlossen. Gegenstand dieser Dienstbarkeitsvereinbarung ist das Recht auf Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der südlichen Grundgrenze über das Grundstück NR 418/7. Diese Servitutsvereinbarung wurde nicht grundbücherlich sichergestellt. Die Dienstbarkeit hat keine Auswirkungen auf den Verkehrswert.

Grundstücksgröße:

298 m²

Objektgröße:

75,91 m²


Schätzwert:

163.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zu den Liegenschaftsanteilen gehört nachstehendes bewertungsrelevantes Zubehör:
Es ist eine Einbauküche bestehend aus Unter- und Oberschränken vorhanden. Die Küche ist mit kunststofffurnierten Korpussen und einer Kunststoffarbeitsplatte ausgeführt. Sie ist mit einem Cerankochfeld der Marke Bosch, einem Backrohr der Marke Bosch, einem Dunstabzug, einem Geschirrspüler der Marke BEKO und einer Spüle mit Armatur ausgestattet. Das Cerankochfeld ist stark abgenutzt. Zusätzlich befindet sich gegenüber der Hauptküchenzeile in einer Wandnische ein weiterer kleiner Küchenblock mit Ober- und Unterschränken sowie Kunststoffarbeitsplatte. Der Wert des Zubehörs wird mit EUR 1.000,00 bestimmt.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

1.000,00 EUR

Vadium:

16.300,00 EUR

Geringstes Gebot:

81.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Objekt 1

Foto(s):

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Ausdruck vom: 01.10.2026 21:30:39 MESZ