Versteigerung - Gebäude
9 E 3/26p
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
12.05.2026
am 25.06.2026 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht, 2620 Neunkirchen, Triester Straße 16, EG, VHS 1
02635 62031 DW 141
Dorfstraße 36, 2620 Peisching
19.6.2026, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Für 19.6.2026, 16:00 – 18:00 Uhr, wird die Besichtigungszeit für die zu verstei-
gernde Liegenschaft festgesetzt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den Kauflusti -
gen ungehinderten Zutritt zu gewähren.
Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichts -
vollziehers erzwungen werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadener -
satzansprüche.
Zum Stichtag der Schätzung lasteten weiters mit dinglicher Wirkung versehene öf -
fentliche Abgaben von € 263,92 auf der zu versteigernden Liegenschaft.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls
sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht
mehr geltend gemacht werden könnten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das
Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl
ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neun -
kirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen
Die zu leistende Sicherheit (Vadium) beträgt 10% des Schätz - Kostenersatz erhältlich.
werts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkun -
den in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die
auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Si -
cherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Lo -
sungsworts verfügen (§ 179 EO).
Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernah -
me der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuld -
ners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Bar -
zahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit
der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegen -
schaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abga -
ben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind,
die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleich -
zeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung ab -
gegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners ein -
verstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrich -
tenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt
sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemel -
det werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden
Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at
verwiesen.
23326 Peisching
483
459/5
5
Dorfstraße 36
2620 Peisching
Sonstiges
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine typische Einfamilienhausbebauung.
Augenscheinlich war ursprünglich angedacht, dass die Liegenschaft als Erweiterung des linken Fremdgrundstücks dient, und zwar als Hallenbad mit angeschlossenem Raum. Erkenntlich ist dies, da das ursprüngliche Wohnhaus im Einreichplan 2007 keine für eine Wohnung typischen Merkmale mehr aufweist (Küchenanschluss, Zimmer, usw.).
Daher ist in einem solchen Fall jedenfalls von einer sog. Sonderimmobilie auszugehen.
418 m²
50.800,00 EUR
kein Zubehör
5.080,00 EUR
50.800,00 EUR
Anzumerken ist, dass das Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft direkt an die linke Grundgrenze zum Nachbargrundstück angebaut ist und dadurch bei Durchführung der 2007 bewilligten Zu- und Umbauten an der Grundgrenze mit einer Feuermauer ausgeführt hätte werden müssen. Laut Auskunft der Baubehörde ist die letzte Bewilligung bereits längst abgelaufen. Dies bedeutet lt. Auskunft der Baubehörde, dass alle Änderungen zum Bestand vor der Baubewilligung illegal errichtet wurden und damit verbunden möglicherweise ein Abbruchbescheid ausgestellt wird.
Vom Bauamt wurde mitgeteilt, dass ein präsumtiver Käufer jedenfalls Rücksprache mit der Baubehörde halten sollte. Eine „Sanierung“ des Bauaktes wäre lt. Auskunft dadurch denkbar, indem für die Zu- und Umbauten erneut um Baubewilligung angesucht werden würde.
Weitere Anmerkung:
Die Bausubstanz ist stark vernachlässigt. Da zwar ein gewisser Restwert der Bausubstanz vorhanden ist, der Rückbau bzw. die Sanierung und Fertigstellung allerdings höhere Kosten verursachen würde, wird der Bauwert/ Bauzeitwert der Gebäude mit Null angesetzt.
Abbruchkosten zur Freimachung der Liegenschaft werden nicht angesetzt, da die zum Bewertungsstichtag bestehenden Gebäude eine – wenn auch nur geringe – bauliche Qualität aufweisen. Daher wird der Bauwert oder auch Bauzeitwert mit Null bewertet.


