Versteigerung - Wohnung TOP 28
23 E 2429/26z
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
29.10.2026
am 15.01.2027 um 13:30 Uhr
BG Linz, Fadingerstraße 2, 4020 Linz, Saal 258
45202 Kleinmünchen
3807
710/1
163
Alleitenweg 30
4030 Linz
Eigentumswohnung
Bewertungsgegenständlich ist die Wohnung Nr. 28 im 4.OG des achtgeschoßigen, (2-geschoßig) unterkellerten, massiv gebauten Wohnhauses mit Flachdach
4.650 m²
79,75 m²
220.100,00 EUR
nicht festgestellt
22.010,00 EUR
110.050,00 EUR
Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht:
Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit der
Kinderspielplatzbenützung hins Gst 710/1 für Gst 710/6 zu C-LNr. 17 a
Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht
mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994
verzichtet.
Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor dem
Versteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
ZUR NACHRICHT:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung
abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben,
so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der
Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Berufung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung
berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
Bekannt gemacht am 28.10.2026
Sonstiges Edikt
"Sonstige Hinweise" hinzugefügt: Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht:, Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht., Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit der, Kinderspielplatzbenützung hins Gst 710/1 für Gst 710/6 zu C-LNr. 17 a, Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht, mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994, verzichtet., Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor dem, Versteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der, Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich, der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht, enthaltenen Aufforderungen.
Bekannt gemacht am 29.10.2026
Sonstiges Edikt
"Versteigerungsort" von Alleitenweg 30 4030 Linz auf BG Linz, Fadingerstraße 2, 4020 Linz, Saal 258 geändert.
"Sonstige Hinweise" von Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht:, Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht., Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit der, Kinderspielplatzbenützung hins Gst 710/1 für Gst 710/6 zu C-LNr. 17 a, Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht, mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994, verzichtet., Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor dem, Versteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der, Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich, der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht, enthaltenen Aufforderungen. auf Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht:, Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht., Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit der, Kinderspielplatzbenützung hins Gst 710/1 für Gst 710/6 zu C-LNr. 17 a, Gemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nicht, mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994, verzichtet., Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor dem, Versteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der, Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich, der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht, enthaltenen Aufforderungen., ZUR NACHRICHT:, Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten, Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden., Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten, Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich., Allgemeine Aufforderung, Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im, Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie, zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr, geltend gemacht werden könnten., Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte, Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit, bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung, abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger, Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben,, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der, Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch, den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen, öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu, entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen, sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben, bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der, Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Berufung des bisherigen, Schuldners zugestimmt wird., Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der, Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in, Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen, Schuldners einverstanden erklären., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen, Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im, Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese, Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung, berichtigt werden würden., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu, erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen, Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens, zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden., Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. geändert.


















