Versteigerung - Eigentumswohnung W 1
5 E 3032/25x
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
08.09.2026
am 5.10.2026 um 15:10 Uhr
Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104
05/76014-343 198
am 29.9.2026 um 11:00 Uhr
in 6800 Feldkirch, Leherer-Frick-Straße 14
92102 Altenstadt
611
.239
4
Lehrer-Frick-Straße 14
6800 Feldkirch
Eigentumswohnung
Die Wohnung W 1 befindet sich in einem Zweifamilienhaus, in welchem das Obergeschosse 2005 ausgebaut wurde, Errichtungsjahr unbekannt. Wände Holzriegelkonstruktion, hinterlüftet, gedämmt mit Steinwolle, Verkleidung Holzschindeln, KG Natursteinmauerwerk, Dachkonstruktion, Satteldach, Deckung Betondachsteine, Holzrahmenfenster, Beheizung Gaszentralheizung.
Zustand des Gebäudes: gut, jedoch dem Alter und der Bauweise entsprechend.
Die Wohnung W 1 befindet sich im Erdgeschoss. Bodenbeläge Holzdielen, Fliesen, Wände, Decken Tapeten, eigene Gastherme für W 1. Ausstattung solide, dem Zeitraum der Sanierung entsprechend.
Nutzfläche Wohnung: 108,66 m², Kellerräume 23,88 m², Schopf 47,38 m², Gartenanteil 49,55 m².
444 m²
108,66 m²
406.100,00 EUR
Vorraum: raumhoher Einbauschrank unter der Stiege
Küche: Einbauküche mit Geräten
700,00 EUR
40.610,00 EUR
304.575,00 EUR
Es wird darauf hingewiesen, dass in CLNr. 7 ein Wohnungsgebrauchsrecht und in CLNr. 8 ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist. Dem Pfandrecht in CLNr. 14 wurde jedoch der
Vorrang vor CLNr. 7 und 8 eingeräumt.
Schätzwert ohne Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes: 406.100,00
Barwert Wohnungsgebrauchsrecht: 146.500,00
Verkehrswert mit Wohnungsgebrauchsrecht: 233.600,00
Verweis auf vollinhaltliches Gutachten
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)
Alle Edikte zum Fall:
6800 Feldkirch, Lehrer-Frick-Straße 14
6800 Feldkirch, Lehrer-Frick-Straße 14





















