Versteigerung - Wohnungseigentumsobjekt
6 E 19/25d
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
05.10.2026
am 26.11.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Spittal/Drau, Verhandlungssaal 1, Erdgeschoss
04762/4822-07
Die Eigentümer sowie Dritte haben die Besichtigung des Versteigerungsobjektes zu dulden. (Wenn erfolglos versucht, ist über rechtzeitigen schriftlichen Antrag ein gerichtlicher Besichtigungstermin möglich.)
Mo. bis Fr. von 08:30 bis 12:00 Uhr, Bezirksgericht Spittal/Drau bzw. siehe Kurz- und Langgutachten
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde (inländisches Sparbuch) erlegt werden.
73306 Mallnitz
542
.160 und 13/17
105
Malnnitz 40
9822 Mallnitz
Wohnungseigentumsobjekt
Wohnungseigentumsobjekt im Ortszentrum von Mallnitz. Auf Straßenniveau liegende Gaststätte TOP S 1, bestehend aus Lokal/Bar, Küche, Lagerraum 2, Flur, Lagerraum 1 und WC-Anlage. Nutzfläche ca. 200,25 m². Kein zugeordneter Parkplatz. Das Geschäftslokal ist seit Dezember 2024 geschlossen.
Grundstücke: .160, 13/17.
Widmung: „Gst .160 = Bauland – Geschäftsgebiet und Grst 13/17 = Bauland - Kurgebiet“.
Adresse: Mallnitz 40, 9822 Mallnitz
1.517 m²
200,25 m²
170.000,00 EUR
pauschal EUR 10.000,00 (genaue Bewertung, Fotodokumentation und Auflistung siehe Gutachten, Seite 23)
10.000,00 EUR
18.000,00 EUR
90.000,00 EUR
- Rechte und Lasten:
Die eingetragenen Dienstbarkeiten C-LNr 1, 2, 3 und 4 sind von einem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Nebengebäude befindet sich ein Abstellraum. Nach der Benützungsregelung (C-LNr 17), steht der zur Allgemeinfläche gehörende Abstellraum (siehe Lageplan und Grundriss Nebengebäude in den Anlagen) dem jeweiligen Eigentümer der Top S 1 Gaststätte zur ausschließlichen und unentgeltlichen Benützung für Abstellzwecke zur Verfügung.
- Bestandsverhältnisse: Der Lagerraum wird von dem Wohnungseigentümer der Top 17 Appartement ЗА (MOSCAR TECH Tourismus- und Handelsgesellschaft m.b.H) genutzt. Die rechtliche Grundlage dafür ist nicht bekannt.
- Zubehör: pauschal EUR 10.000,00 (genaue Bewertung, Fotodokumentation und Auflistung siehe Gutachten ON 17.2, Seite 23)
- Abgabenrückstände: EUR 10.092,18.
- Sämtliche Details siehe Kurz- und Langgutachten
ALLGEMEINE HINWEISE:
- Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1 994 verzichtet.
- Bietinteressenten haben einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass) oder einen Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls einen Firmenbuchauszug bzw. im Falle der Vertretung eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht mitzubringen.
- An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
- Zur Nachricht: Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung 6 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz sind bei dem Bezirksgericht Spittal/Drau erhältlich. Das Gutachten ist in der Ediktsdatei zu ersehen.
- Allgemeine Aufforderung: Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
- Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger: Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
- Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben: Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
- Ungültige Vereinbarungen: Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechen zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


















