Versteigerung - Grundstück + Wohnhaus
68 E 2553/25i
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
29.04.2026
am 29.5.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, Verhandlungssaal A16
05 76014 3450 09
Die Besichtigung der Liegenschaft findet am Donnerstag, den
21. Mai 2026 um 10:00 Uhr unter Beiziehung des Gerichtsvollziehers Hermann Steu statt.
siehe: www.edikte@justiz.gv.at
A)
§ 168 Z 6 EO: Zeit und Ort der Versteigerung
Auf Antrag der betreibenden Partei findet am Freitag, den 29. Mai 2026 von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr beim Bezirksgericht Bregenz im Verhandlungssaal A16 in diesem Verfahren die Versteigerung der zu Punkte B) und C) angeführten Liegenschaften statt.
B)
§ 168 Z 1 EO: Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaften
- Adresse: 6933 Doren, Au 92
- Grundbuch 91105 Doren EZ 99
- GST-NR 728/1 und (allenfalls) GST-NR 625
C)
§ 168 Z 4 EO: Gesamtfläche
Die Gesamtfläche der Grundstücke beträgt laut Grundbuch 39.467 m².
a) Die GST-NR 728/1 weist eine Fläche von 2.760 m² auf.
b) Die GST-NR 625 weist eine Fläche von 36.707 m² auf.
D)
§ 168 Z 2 EO: Zubehör
zu a): Im Wohnhaus befindet sich das im Verkehrswertgutachten vom 5. März 2026 zu Punkt
2.12.5. (Seite 26) aufgelistete Zubehör im Gesamtwert von (Seite 54: Punkt 4.7.5.2.) EUR 3.500,00.
E)
§ 168 Z 3 EO: Wert der Liegenschaften
Der Verkehrswert der Liegenschaften in EZ 99 mit den GST-NR 728/1 und 625 samt Wohnhaus beträgt (inklusive Zubehör und abzüglich des Wertes der dinglichen Last) EUR
585.500,00 (vgl Gutachten Seite 55).
a) Der Verkehrswert nur der Liegenschaften in EZ 99 mit der GST-NR 728/1 samt Wohnhaus beträgt (inklusive Zubehör und abzüglich des Wertes der dinglichen Last) EUR 482.500,00.
b) Der Verkehrswert nur der Liegenschaften in EZ 99 mit der GST-NR 625 beträgt EUR
103.000,00.
F)
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Sparurkunde (zB Sparbuch) muss in Papierform erlegt werden. Elektronische Urkunden werden nicht akzeptiert, da die Sparurkunde vom Erleger dem Gericht über-
geben werden muss und bei Gericht als Sicherheitsleistung verbleibt.
a) Die Höhe des Vadiums beträgt für die Liegenschaften in EZ 99 mit der GST-NR 728/1 EUR 48.250,00. Das diesbezüglich geringste Gebot beträgt EUR 435.000,00.
b) Die Höhe des Vadiums beträgt für die Liegenschaften in EZ 99 mit der GST-NR 625 EUR 10.300,00. Das diesbezüglich geringste Gebot beträgt EUR 92.000,00.
G)
§ 168 Z 5 EO: Lage der Liegenschaft
Zur Lage der Liegenschaft wird auf das Verkehrswertgutachten vom 5. März 2026 zu Punkt 2.1. (Seite 13) verwiesen.
H)
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Im A2-Blatt des Grundbuchs finden sich keine dinglichen Rechte.
An dinglichen Lasten scheint im C-Blatt des Grundbuchs zu C-LNR 35 eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf (vgl auch Verkehrswertgutachten vom 5. März 2026 Punkt 1.6.5. (Seiten 7 bis 9)
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem
Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
I)
Grundverkehr:
Die Liegenschaft unterliegt dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz.
J)
§ 176 Abs 1 bis 3 EO: Besichtigung der Liegenschaft
Die Besichtigung der Liegenschaft findet am Donnerstag, den 21. Mai 2026 um 10.00 Uhr
unter Beiziehung des Gerichtsvollziehers Hermann Steu des Bezirksgerichtes Bregenz statt.
Die verpflichtete Partei hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden (§ 176 Abs 1 EO). Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden. Auf die Bestimmungen der §§ 176 Abs 3, 26, 26a EO wird hingewiesen.
K)
§ 168 Z 7 EO:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw können beim Bezirksgericht Bregenz (Exekutionsabteilung) eingesehen werden.
Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und seine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei (https://edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
L)
§ 168 Z 8a EO: Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient
Eine Erklärung nach § 144 Abs 2 EO wurde nicht abgegeben.
M)
§ 168 Z 9 EO: Festlegungen nach § 146 Abs 1 EO
Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 30. März 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Dem Antrag der betreibenden Parteien, die im GB 91105 Doren EZ 99 nicht zusammenhängenden Grundstücke mit den GST-NR 625 sowie GST-NR 728/1 einzeln zu versteigern, wird im Sinne des § 146 Abs 1 Z 1 EO stattgegeben.
2. Zuerst wird das Grundstück in GST-NR 728/1 versteigert werden und erst dann – falls dies dann noch notwendig ist – das Grundstück GST-NR 625.
3. Das geringste Gebot für das Grundstück GST-NR 728/1 wird mit EUR 435.000,00 festgelegt.
4. Das geringste Gebot für das Grundstück GST-NR 625 wird mit EUR 92.000,00 festgelegt.
Anmerkung: Nach derzeitigem Verfahrensstand können mit der Versteigerung nur der GST- NR 728/1 alle offenen Forderungen gedeckt werden, sodass es voraussichtlich nicht zur Versteigerung der GST-NR 625 kommen wird.
N)
§ 168 Z 10 EO: Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
O)
§ 169 Z 1 bis 4 EO: Weiterer Inhalt des Versteigerungsedikts
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und Abgaben ergehen die in der beigeschlossenen Nachricht
(EForm 216) enthaltenen Aufforderungen.
............................................................................................................................
P)
Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Vertreter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie sieben Tage sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte
Vollmacht) vorzulegen.
91105 Doren
99
625, 728/1
1 Anteil: 1/1
Au 92
6933 Doren
Sonstiges
Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Vorderen Bregenzerwald, in der Gemeinde Doren, das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Gst. 728/1 im Flurbereich Au und Gst. 625, ein Waldgrundstück, im Flurbereich Eberbühl, unmittelbar süd- bzw. bergseitig angrenzend der Rotach.
Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit der Adresse Au 92 befindet sich ca. drei Kilometer vom Gemeindeamt Doren, der Pfarrkirche Hl. Johannes Nepomuk und der nächstgelegen Nahversorgung entfernt. Das Bestandsobjekt ist zum Hauptverkehrswegenetz, der L4 Vorderwälder Straße, und zu benachbarten Wohngebäuden exponiert.
Gst. 625 liegt in Luftlinie rund 1 km nordwest- und talseitig dem Stammhaus entfernt.
Es handelt sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft.
39.467 m²
585.500,00 EUR
drei Einbauküchen, zwei Waschtischunterbauten
3.500,00 EUR
48.250,00 EUR
435.000,00 EUR
1. Die Verkehrswertanteile bilden sich wie folgt:
Gst. 625 mit € 103.000,00
Gst. 728/1 mit den baulichen Anlagen (ohne Zubehör) € 583.000,00
Der Barwert für die Dienstbarkeit in Höhe von € 1.000,00 ist bereits in Abzug gebracht.
2. Der fehlende baurechtliche Konsens bezieht sich insbesondere auf den Ausbau und die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnung. Ebenfalls baurechtlich nicht bewilligt zeigt sich ein Gartenhaus.
3. Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen. Das dem Edikt beiliegende Gutachten weist Schwärzungen in Hinblick auf den persönlichen Datenschutz der verpflichteten Partei auf.
ZUR NACHRICHT EF 216
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgut-
achtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen), werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.










