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Dienststelle:

BG Innere Stadt Wien (001)

Aktenzeichen:

50 E 30/25a

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

27.04.2026

Versteigerungstermin:

am 10.6.2026 um 10:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien, 7. OG, Saal 707

Telefonkontakt:

01 51528 - 308987

Besichtigungszeit:

09.06.2026, 15.30 bis 17:00 Uhr
1050 Wien, Obere Amtshausgasse 38

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a, Mo,Mi - Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr, Di 8 - 13 Uhr


Grundbuch:

01008 Margarethen

EZ:

14

Grundstücksnr.:

BLNr 39, 1720/7290-Anteile; BLNr 40 , 36/7290-Anteile; BLNr 41 6/7290-Anteile; BLNr 42 6/7290-Anteile; BLNr 43 6/7290-Anteile;

BLNr:

39,40,41,42,43

Liegenschaftsadresse:

Obere Amtshausgasse 38

PLZ/Ort:

1050 Wien


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt


Schätzwert:

875.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

87.500,00 EUR

Geringstes Gebot:

437.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Abgestellte Kraftfahrzeuge im Innenhof würden die Zufahrt zur Garage 3 sowie auch den Zugang bzw. die Zufahrt zu den Lagerräumlichkeiten behindern, die Bewertung setzt daher eine gemeinsame Versteigerung der Objekte voraus.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit erheblichen Entrümpelungskosten zu rechnen ist, die bei der Verkehrswertermittlung nicht berücksichtigt sind.
Die gemäß § 143 Abs. 1 EO vom Ersteher zu übernehmenden Abgaben betragen EUR 315,62.-------------------- Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in der
Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 13c WEG 1975
bzw § 27 WEG 2002 besicherte Forderungen.
Gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 03.03.2026 werden die genannten Anteile, wie
angeführt, gemeinsam versteigert.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültiger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht:
Führerschein, Berufsausweise etc. und ID-Austria-Ausweise sowie Fotos von Ausweisen).
Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderliche
Formular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken und
ausgefüllt mitbringen:
https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-
zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html - An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Die im Lastenblatt angeführten Reallasten und Dienstbarkeiten sowie Servitute sind vom
Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat
dem Exekutionsgericht nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitgeteilt,
dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden
sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Foto(s):

Foto Straßenansicht (113 KB) Foto Geschäftslokal 1 (86 KB) Foto Geschäftslokal 2 (88 KB) Foto Geschäftslokal 3 (91 KB) Foto Werkstätte EG 1 (124 KB) Foto Werkstätte EG 2 (122 KB) Foto Werkstätte KG 1 (106 KB) Foto Werkstätte KG 2 (110 KB) Foto Hofansicht (136 KB)

Ausdruck vom: 06.05.2026 01:58:49 MESZ