Versteigerung - Zinshaus
25 E 38/25g
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
11.05.2026
am 25.06.2026 um 13:15 Uhr
1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal A
01/245 27 309 253
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
2. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur
Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder
die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als
Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
abgewichen.
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998
idF 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen
Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im
Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses
Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes
erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von
den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten
Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen
Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu
ersehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der
Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung
des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters/der Bieterin sind ein gültiger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Personalausweis geeignet (nicht:
Führerschein, Berufsausweise etc.). Soll ein im Firmenbuch eingetragenes
Unternehmen als Bieter/in auftreten, ist ein Firmenbuchauszug mitzubringen; bei einem
Verein, ein Auszug aus dem Vereinsregister.
Nehmen Sie – wenn möglich – das auf der Homepage des Bezirksgerichtes Leopoldstadt
(www.justiz.gv.at > Gerichte > Oberlandesgerichtssprengel Wien > Landesgerichtssprengel
Wien > Bezirksgerichtes Leopoldstadt) veröffentliche Bieter:innendatenblatt ausgefüllt zur
Versteigerung mit.)
01620 Brigittenau
4872
10
Romanogasse 11
1200 Wien
Mietwohnhaus
Beim bewertungsgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein unterkellertes, fünfgeschossiges Mietwohnhaus des Bautyps „Miethaus der Gründerzeit – Seitenflügelhaus“, das ursprünglich in den Jahren um 1904 errichtet wurde. Der Dachboden ist nicht ausgebaut bzw. wurde das Dach abgetragen und besteht dieses laut Aussage eines Mieters seit 2-3 Jahren nicht mehr.
Im Jahr 2018 wurde ein Dachgeschossausbau bewilligt, im Jahr 2022 erfolgte ein Planwechsel. Bis dato wurden als augenscheinliche Baumaßnahme lediglich eine Abdichtungsebene geschaffen.
Die Liegenschaft wird von der Romanogasse über eine einflügelige Alueingangstür mit Glaseinsatz erschlossen. Ein befestigter Durchgang führt einerseits zum Hof, über den die Kellerflächen erschlossen werden, andererseits zum allgemeinen Stiegenhaus bzw. zu den Objekten im Erdgeschoss. Das Gebäude befand sich am Tag der Befundaufnahme in einem durchschnittlichen, teils vernachlässigten Zustand. Die Böden in den allgemeinen Gangbereichen sowie das Stiegenhaus samt der Wandoberflächen sind augenscheinlich in einem vernachlässigten und sanierungsbedürftigen Zustand.
Im Rahmen der 1. Befundaufnahme war ersichtlich, dass im Kellergeschoss eine überdurchschnittliche Feuchtigkeit und stehendes, übelriechendes Wasser – möglicherweise durch ein Kanalgebrechen – gegeben ist.
Das Gebäude ist nicht auf der vom Bundesdenkmalamt veröffentlichten Liste der unbeweglichen und archäologischen Denkmale unter Denkmalschutz per Stand vom 30.06.2025 verzeichnet.
309 m²
652,33 m²
1.150.000,00 EUR
kein Zubehör
115.000,00 EUR
575.000,00 EUR
Auf die Bauaufträge wird hingewiesen.
Es wird empfohlen ins Langgutachten Einsicht zu nehmen.
Gutachtensergänzung(pdf) (1005 KB)
Langgutachten (pdf) (19246 KB)
Ergänzungsgutachten (1007 KB)






