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Dienststelle:

BG Liezen (671)

Aktenzeichen:

14 E 34/25w

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

01.06.2026

Versteigerungstermin:

am 14.07.2026 um 08:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Liezen, Saal III

Telefonkontakt:

0361222455


Grundbuch:

67006 Mitterndorf

EZ:

998

Grundstücksnr.:

3760

BLNr:

1

Liegenschaftsadresse:

Obersdorf 103

PLZ/Ort:

8983 Bad Mitterndorf


Kategorie(n):

Sonstiges

Beschreibung (WE):

Der Zweck des Gutachtens ist die Verkehrswertermittlung im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) idgF im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Zahl 14 E 34/25w-7.
Als Bewertungsstichtag wird der 19.03.2026 (Tag der Befundaufnahme) festgelegt!
Lage- und Erschließung: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich südlich des Ortsteils Obersdorf in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf. Das Ortszentrum von Bad Mitterndorf ist fußläufig in ca. 50 Minuten über den Laasenweg erreichbar. Dort befinden sich Nahversorger, Schulen, ein Kindergarten, Ärzte, eine Apotheke sowie Banken. Aus der nachfolgend angeführten ImmoNetZT-Abfrage geht hervor, dass die Entfernung zu den angeführten Infrastruktureinrichtungen mehr als 2.500 m beträgt und sind diese somit vor allem im Winter fußläufig nur eingeschränkt erreichbar. Im Winter verläuft unmittelbar südlich der Liegenschaft die Langlaufloipe von Bad Mitterndorf, wodurch ein nahezu direkter Einstieg möglich ist. Im Sommer führt der Obersdorfer Rundweg an der Liegenschaft vorbei. In Bad Mitterndorf selbst befindet sich zudem die Heiltherme Heilbrunn und östlich davon das Skigebiet Tauplitzalm. Die Lage entspricht einer hochwertigen, ruhigen und landwirtschaftlich geprägten Gegend mit vielfältigen Freizeitmöglichkeiten. Hierin begründet sich auch die baurechtliche Genehmigung des Objektes als „Ferienwohnhaus“.
Verkehrsverhältnisse: Die Verkehrsanbindung des Ortsteiles Obersdorf an das hochrangige Straßennetz erfolgt über eine direkte Anbindung an die B145 Salzkammergutstraße. Die Landeshauptstadt Graz ist über die B320 Ennstalstraße und die A9 Pyhrnautobahn in ca. 1,5 Stunden, Salzburg über die B145 ebenfalls in ca. 1,5 Stunden und die Bezirkshauptstadt Liezen in ca. 30 Minuten Fahrzeit erreichbar. Die individuelle Verkehrsanbindung der Liegenschaft kann somit als sehr gut bezeichnet werden.
Rechtliche Erhebungen: (siehe Langgutachten) – Das Objekt darf nicht für ständige Wohnzwecke genutzt werden.
Gebäudebeschreibung: Die ursprüngliche Bauausführung aus den 60er-Jahren entspricht einem typischen Gartenhaus in Holzriegelbauweise. Wie dem Bauakt zu entnehmen wurde der Holzriegelbau als tragende Außenwandkonstruktion in einer Stärke von nur 15 cm hergestellt und mit Heraklith-Isolierung gedämmt. Die Fundierung erfolgte mittels einer Stahlbetonplatte und wurde im Bereich der Spritzwasserzone eine Aufmauerung mit zwei Reihen Schalsteinen vorgenommen. Innenseitig zeigen sich Wandvertäfelungen und wurden nichttragende Wände als Ständerwände ausgeführt. Den Gebäudeabschluß bildet ein asymmetrisches Satteldach mit Pfettendachstuhl. Die Dacheindeckung wurde aus kleingliedrigen Eternit-Rhombustafeln hergestellt. Die Dachneigung beträgt ca. 28–35°, die Firstrichtung verläuft in Ost-West-Richtung. Die Beheizung der Gartenhütte erfolgt über einen Tischherd im Erdgeschoss. Die Abgasanlage ist als einschläuchiger, gemauerter Kamin im zentralen Bereich ausgeführt. Aufgrund der nicht dauerhaften Benutzung verfügt das Objekt über keine Zentralheizung. Die Außenfassade ist im Erdgeschoss mit einer dunklen Nut- und Feder-Schalung und im Dachgeschoss an den Stirnseiten mit einer Eternitschalung verkleidet. Die Dachwässer werden über Dachrinnen und Fallrohre gesammelt und zur Versickerung abgeleitet. Die Fundamentplatte sowie der Hochzug an den außenliegenden tragenden Wänden wurden teils als Stahlbetonscheibe in Form eines Hochzuges saniert bzw. ursprünglich soweit ersichtlich aus Schalsteinen hergestellt. Die Decke zum Dachgeschoss besteht aus einer Holzkonstruktion, die tragenden Wände im Erdgeschoss sind als Holzriegelkonstruktion ausgeführt, während die Zwischenwände in leichter Holzbauweise hergestellt wurden. Die Wandkonstruktion weist teilweise Beschädigungen auf und ist stellenweise „unfachmännisch“ saniert worden. (mangelhafter baulicher Holzschutz!)
Das Gebäude weist grundsätzlich in seiner Substanz einen Reparaturbedarf auf. Dies betrifft zum einen die bereits undichte Dacheindeckung sowie die Holzriegelkonstruktion. Des Weiteren fehlt eine ausreichende Wärmedämmung, wodurch eine Beheizung des gesamten Objekts über den bestehenden Tischherd nur eingeschränkt möglich ist. Bei den Fußböden sind bereits einzelne Fliesen beschädigt bzw. fehlend und entsprechend sanierungsbedürftig. Auch der Holzboden ist beschädigt und wurde teilweise der Bodenbelag entfernt. Die Einrichtung und Ausstattung, insbesondere in den Bereichen Bad und Küche, wurden in Eigenregie und in unfachmännischer Ausführung hergestellt.

Grundstücksgröße:

1.022 m²

Objektgröße:

45,00 m²


Schätzwert:

75.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein nennenswertes Zubehör vorhanden

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

7.500,00 EUR

Geringstes Gebot:

37.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Die Baubewilligung wurde für keine dauerhafte Wohnnutzung erteilt und kann das Objekt im Winter nicht genutzt werden.
Am Objekt wurden Anbauten errichtet die baurechtlich nicht bewilligt sind.
Die Begründung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes ist nicht möglich.
Es sind die Gemeindeabgaben trotzdem in voller Höhe zu entrichten.
1. Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen:
Keine.
3. Bestandverhältnisse:
Keine.
4. Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert beträgt EUR 75.000,00. Das geringste Gebot beträgt EUR
37.500,00. Das Vadium beträgt EUR 7.500,00 und kann nur in Form von Sparbüchern
erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.
Das Schätzgutachten und die im Gerichtsakt erliegenden Urkunden, die sich auf die
Liegenschaften beziehen, können bei Gericht eingesehen werden. Das
Schätzgutachten kann bei Gericht gegen Kostenersatz kopiert werden und ist in
Kurzform in der Ediktsdatei im Internet einsehbar.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft
zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14
Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen
gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger
zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden
Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch
den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung
auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird
keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in
Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich
noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst
zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen,
werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht
anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen
würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Lageplan:

Lageplan (63 KB)

Foto(s):

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Ausdruck vom: 02.06.2026 06:37:04 MESZ