Versteigerung - Wohnhaus und Betriebsgebäude
8 E 6/26h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
16.10.2026
am 19.11.2026 um 09:30 Uhr
Verhandlungssaal, Bezirksgericht Scheibbs
07482/42423
Die Verpflichtete Partei hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der
Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten. Auch Dritte haben die
Besichtigung zu dulden (§ 176 Abs.1 EO). Die Festlegung eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über schriftlichen Antrag bis 04.11.2026.
In das diesem Verfahren zugrunde gelegte Schätzgutachten des Sachverständigen Alois Reikersdorfer
ON 7 kann während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden des Gerichts (Montag bis
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr) Einsicht genommen werden. Ablichtungen der Schätzgutachten sind
gegen Kostenersatz erhältlich, das Gutachten ist in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ersichtlich.
Es kann ausschließlich in Form einer Sparurkunde eines in Österreich zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituts erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Als Bietinteressent/in wird nur zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft entweder durch
a) Reisepass oder b) Personalausweis oder c) amtlichen Lichtbildausweis in Verbindung mit einem
Staatsbürgerschaftsnachweis nachweisen kann.
Vertreter eines Bieters haben die Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich
beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter von Rechtsträgern, die im Firmenbuch
eingetragen sind, müssen einen Firmenbuchauszug, Vertreter anderer juristischer Personen eine
Bestätigung der zuständigen Behörden über die Vertretungsbefugnis vorlegen.
Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, ersetzt die Berufung auf die erteilte
Vollmacht den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung. Die Eigenschaft als Rechtsanwalt oder
Notar ist ungeachtet dessen nachzuweisen.
Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F.wurde nicht abgegeben.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu
deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben
an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Abgabenbescheiden nach dem NÖ
Abfallwirtschaftsgesetz, dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz dem NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetz, und dem NÖ Kanalgesetz dingliche Wirkung zukommt und der
Ersteher für allenfalls aufgelaufene Abgabenrückstände der verpflichteten Partei haftet.
Der Erwerb der Liegenschaft unterliegt jedenfalls dem NÖ Grundverkehrsgesetz.
Für den Erwerb durch ausländische Personen ist Folgendes zu beachten: Als Ausländer im Sinne des
NÖ Grundverkehrsgesetzes gelten: (1) natürliche Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen; (2) juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland
haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und
ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden; (3) eingetragene
Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz
befindet; (4) Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder (5) Stiftungen,
Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder
Fondszweck überwiegend ausländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich
oder überwiegend ausländischen Personen obliegt. Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine
Anwendung auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer
der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an
denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft und ein
Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Personen, welche die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
haben, werden wie Inländer behandelt (die Staatsbürgerschaft ist aber nachzuweisen)
Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorliegt, dass die
behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Zuständig für die Ausstellung des zitierten Bescheids
und der zitierten Bestätigung Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten.
Am Beginn der Versteigerung muss daher entweder (a) die österreichische Staatsbürgerschaft
nachgewiesen werden oder (b) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsraums oder (c) der entsprechende Bescheid bzw die entsprechende Negativbestätigung vorgewiesen werden.
22106 Ernegg
6
266, 267, 268/1, 270/2, 271/1, 272/1, 272/3, 276, 279/1, 279/2, 280, 281, 283, 284, 287, 297, 299, 708
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Ernegg 8
3262 Steinakirchen am Forst
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft mit Wohnhaus und Betriebsgebäuden.
270.404 m²
1.019.000,00 EUR
Maschinen und Geräte
62.000,00 EUR
108.100,00 EUR
918.850,00 EUR
Die Bestandteile des Zubehörs sind dem Langgutachten zu entnehmen.
nicht verfügbar

