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Dienststelle:

BG Bregenz (911)

Aktenzeichen:

68 E 3124/25k

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

15.06.2026

Versteigerungstermin:

am 17.7.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, Verhandlungssaal A16

Telefonkontakt:

05 76014 3450 09

Besichtigungszeit:

§ 176 Abs 1 bis 3 EO: Besichtigung der Liegenschaft
Eine organisierte Besichtigung der Liegenschaft findet nicht statt, da das Grundstück frei zugänglich ist. Die verpflichtete Partei hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden (§ 176 Abs 1 EO). Auf die Bestimmungen der §§ 176 Abs 3, 26, 26a EO wird hingewiesen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

siehe: www.edikte@justiz.gv.at

Sonstiges:

§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Sparurkunde (zB Sparbuch) muss in Papierform erlegt werden.
Elektronische Urkunden werden nicht akzeptiert, da die Sparurkunde vom Erleger dem Gericht übergeben werden muss und bei Gericht als Sicherheitsleistung verbleibt.
Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 1.000,00.
Das geringste Gebot beträgt EUR 2.700,00.
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Im A2-Blatt des Grundbuchs findet sich keine relevante Eintragung.
Im C-Blatt ist ein Vorkaufsrecht eingetragen (C-LNR 9), wobei der Vorkaufsberechtigte bereits
verstorben ist. Darüber hinaus sind zwei Pfandrechte eingetragen und ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot, das im Rang jedoch dem ersten Pfandrecht nachgeht.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem
Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).


Grundbuch:

91115 Langen

EZ:

706

Grundstücksnr.:

1694/16

BLNr:

1 Anteil: 1/1

PLZ/Ort:

6932 Langen bei Bregenz


Kategorie(n):

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Die gegenständliche Liegenschaft EZ 706, beinhaltend Gst. 1694/16, befindet sich in der Gemeinde Langen bei Bregenz, bergseitig dem Flurbereich »Gretaloch«, unmittelbar nordostseitig an der Spitzkehre des Güterwegabschnittes Ahornach.

Grundstücksgröße:

4.200 m²


Schätzwert:

5.400,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

1.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

2.700,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen. Das dem Edikt beiliegende Gutachten weist Schwärzungen in Hinblick auf den persönlichen Datenschutz der verpflichteten Partei auf.
ZUR NACHRICHT EF 216
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen), werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Vertreter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte Vollmacht) vorzulegen.


Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

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Ausdruck vom: 15.06.2026 17:07:37 MESZ