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Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

309 E 8/26d

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

24.09.2026

Versteigerungstermin:

am 4.11.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Verhandlungssaal D, Parterre

Telefonkontakt:

0316/8074-6117


Grundbuch:

63125 Webling

EZ:

3020

Grundstücksnr.:

62/2

BLNr:

9 (Anteil 118/4444) und 52 (Anteil 14/4444)

Liegenschaftsadresse:

Straßganger Straße 402f

PLZ/Ort:

8054 Graz


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Die Liegenschaft KG 63125 Webling, EZ 3020, ist mit vier mehrgeschossigen unterkellerten Geschoßbauten bebaut und liegt westlich der hier von Nordwest nach Südost verlaufenden Straßgangerstraße. Das Zwangsversteigerung die im Wohnungseigentum stehende Wohnung Top 1 im Erdgeschoß des Hauses 402 f mit einer Nutzfläche laut Plan von rund 57,44 m2 bzw. laut Nutzwertgutachten von 57,15m² welche über das Stiegenhaus zu erreichen ist. Ein Nachmessen der Flächen ist nicht erfolgt. Die Wohnung verfügt zudem über das Kellerabteil "WO F 1“ mit einer Nutzfläche von 3,63m² (Planfläche von 3,57m²), eine Terrasse mit 6,40m² (It. Plan4,68m²) und einen Gartenanteil von 37,62m² (It. NwGA). Das erwähnte Kellerabteil wurde anlässlich der örtlichen Besichtigung nicht vorgefunden. Die Wohnung besteht aus Vorraum, Abstellraum, Wohn-Esszimmer, Küche, Flur, Bad, WC und 1 Zimmer.
Der in der Tiefgarage gelegene Abstellplatz Nr 18 war anlässlich der Besichtigung leer.
Die monatliche Betriebskosten-Vorschreibung inkl. Heizung beträgt derzeit EUR 316,08.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
C-LNr. 5 a 31996/2001 DIENSTBARKEIT Duldung Errichtung, Führung, Betrieb einer unterirdischen Fernwärmerohrleitung auf Gst 62/2 gem Pkt 23 Dienstbarkeitsvertrag 2001-11-08 zugunsten Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft
C-LNr. 6 a 25254/2005 Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 32 WEG 2002 gem §§ 4 und 5 Abschnitt C Urkunde 2005-06-03

Objektgröße:

57,15 m²


Schätzwert:

195.300,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zu den Liegenschaftsanteilen gehört nachstehendes bewertungsrelevantes Zubehör: Einbauküche mit Einbaumöbeln (1 Mikrowelle (NEFF), 1 Ceranfeld mit darunter gelegenem (gereinigten) Backrohr (NEFF), 1 Spülbecken mit darunter installiertem Untertischboiler, 1 Geschirrspüler, 1 Gefrier-Kühl-Kombination)

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

2.000,00 EUR

Vadium:

19.530,00 EUR

Geringstes Gebot:

97.650,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Objekt 1

Foto(s):

Wohn-Esszimmer (983 KB) Vorzimmer (667 KB) Wohn-Esszimmer (713 KB) Einbauküche (726 KB) Bad (600 KB) Toilette (749 KB) Zimmer (521 KB) Terrasse mit Garten (1237 KB) TG-Stellplatz (745 KB)

Ausdruck vom: 24.09.2026 22:23:16 MESZ