Versteigerung - Unbebautes Freilandgrundstück
10 E 19/26d
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.09.2026
am 05.11.2026 um 10:00 Uhr
Verhandlungssaal 2, Parterre
05 76014 3452
Bezirksgericht Kufstein
Exekutionsabteilung, 1. Stock Zimmer 206
Montag-Freitag 8.00-12.00 Uhr
Die Versteigerung findet auf Antrag der betreibenden Partei zu 10E 19/26d aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, die Versteigerung folgender Liegenschaft statt. Versteigert wird die Liegenschaft:
EZ 30 KG 83007 Kirchbichl, bestehend aus dem unbebauten Grundstück 1100/1 mit
einer Fläche von 1945 m²,
Liegenschaftsadresse Kirchbichl
Schätzwert : EUR 118.000,00
Geringstes Gebot : EUR 59.000,00
Vadium (kein Bargeld) : EUR 11.800,00
Zu übernehmen sind ohne Anrechnung auf das Meistbot die in CLNr. 6 und 8
einverleibten Dienstbarkeiten und Lasten.
Auf das Gutachten des Sachverständigen/Objektbeschreibung mit Fotoserie im Internet unter
"www.edikte.justiz.gv.at"wird verwiesen.
Einsichtnahme in das Gutachten auch beim Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung,
möglich.
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Es ging keine Mitteilung gem § 6/1 Ziff. 9A UStG 1994 von der verpflichteten Partei ein.
Bei Nichterlag des Meistbotes binnen 2 Wochen ab Zuschlagserteilung , sind 4 %
Meistbotszinsen zu bezahlen ( § 201 Abs 3 EO).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Internet: www.edikte2.justiz.gv.at
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch
Interessenten zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit
Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden
Kosten zu ersetzen hat.
Zur Nachricht :
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens zum
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung
abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erkärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erkärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung
berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
83007 Kirchbichl
30
1100/1
2
6322 Kirchbichl
unbebaute Liegenschaft
1.945 m²
118.000,00 EUR
kein Zubehör
11.800,00 EUR
59.000,00 EUR
Im Örtlichen Raumordnungskonzept ist der Großteil der Grundstücksfläche (dunkelgrüne Färbung) des bewertungsgegenständlichen Grundstückes als Landwirtschaftliche Freihaltefläche festgelegt. Nur ein kleiner nördlicher Bereich (hellgrüne Färbung) ist als sonstige Freihaltfläche festgelegt.
Laut Mitteilung des Raumplaners der Gemeinde Kirchbichl wird das bewertungsgegenständliche Grundstück nicht in das Örtliche Raumordnungskonzept aufgenommen.
Auf Grund der Stellungnahme des Raumplaners und der eingeholten Informationen beim Bauamtsleiter der Gemeinde Kirchbichl ergibt sich für die Bewertung des Gst. 1100/1 folgende Auswirkung auf die bauliche Entwicklung und eine Widmungsperspektive:
• Auf Grund der Nichtaufnahme des Grundstücks 1100/1, KG 83007 Kirchbichl in das örtliche Raumordnungskonzept folgt, dass das Grund-stück planungsseitig nicht zu den von der Gemeinde angestrebten Siedlungs- und Baulandentwicklungsflächen zählt und aus dem Konzept kein künftiger Anspruch auf Umwidmung von Freiland in Bauland abgeleitet werden kann. Die bestehende Flächenwidmung (derzeit Freiland) bleibt dadurch zwar unverändert, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung zugunsten einer Wohnbebauung ist jedoch vermindert, solange das örtliche Raumordnungskonzept in seiner aktuellen Fassung aufrecht ist und keine Fortschreibung erfolgt, die das Grundstück als Entwicklungsfläche einbezieht.
• Bauliche Vorhaben haben sich weiterhin nach der geltenden Flächenwidmung und allfälligen Bebauungsplänen zu richten. Eine im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept stehende Umwidmung wäre aus raumordnungsrechtlicher Sicht nur eingeschränkt zulässig und unterliegt der aufsichtsbehördlichen Kontrolle durch die Landesregierung. Der fehlende Bezug im örtlichen Raumordnungskonzept ist daher als negative Rahmenbedingung für die künftige bauliche Entwicklung der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft zu werten, ohne dass allein dadurch die bestehende Nutzung als Freiland eingeschränkt würde.
Weiters wird auf die Ausführungen im Langgutachten verwiesen.
nicht verfügbar
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