Versteigerung - Einfamilienhaus mit Weganteil
69 E 1888/24a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
13.10.2026
am 11.11.2026 um 14:30 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, im Verhandlungssaal A16
05760345032
Die Besichtigung findet am Dienstag, den 3. November um 09:30 an Ort und Stelle statt!
Zimmer B16
08:00 Uhr -11:30 Uhr
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 250.230,00. Das geringste Gebot be-
trägt EUR 2.350.000,00 (in Worten: Euro zweimillionendreihundertfünfzigtausend,00).
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Rechte und Lasten sind keine bekannt (vgl Gutachten Seite 53 Punkt 4.3.)
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedi -
gungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt,
sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
91110 Hard
1604 und 1587
222/3 (Wohnhaus Badgasse 8a, 6971 Hard)
222/4 (Privatweg, 1/3-Miteigentum)
1
Badgasse 8a
6971 Hard
Einfamilienhaus
Das Gebäude ist dreigeschossig (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss) in Massivbauweise errichtet und verfügt in einem Teilbereich über einen Dachboden. Die Planunterlagen des Bauaktes stimmen mit dem Baubestand nicht ganz überein. Es wurde z. B. im Erdgeschoss an der Gebäudenordostseite statt der Terrasse ein Wintergarten und eine Speis errichtet. Die Speis an der Gebäudesüdseite wurde nicht errichtet und somit Kochen/Essen vergrößert. Beim Esszimmer ist entgegen der Planunterlagen kein Zugang von der Küche und vom Wohnzimmer gegeben und die Wand zum Gang wurde nicht errichtet.
Im Bauakt nicht ersichtlich waren ebenso die Errichtung der Terrassenüberdachung an der Südostseite, der überdachte Swimmingpool und das Gartenhäuschen an der Nordseite. Im Obergeschoss wurde ein Teil des Luftraumes der Diele mit einem Gang überbaut und ein Zugang zum Dachbodenraum der Garage errichtet.
Im Kellergeschoss ist ein Wasserschaden gegeben, der lt. Auskunft des Verlassenschaftskurators über die Versicherung saniert werden soll, eine entsprechende Zusage seitens der Versicherung lag zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor.
Teilweise sind weitere Schäden gegeben wie z. B. eine teilweise stark verwitterte Außen-Holzverschalung im Obergeschoss, ein morscher Holzbalken bei der Terrassenüberdachung und abgeplatzter Verputz beim Hauszugang.
Im Erdgeschoss ist für einen Teil der Beleuchtung und für die Außenbeschattung ein Funk-Bus-System gegeben.
Nach der Befundaufnahme fand ein Einbruch in das Gebäude statt. Bei der Bewertung wurde davon ausgegangen, dass die am Gebäude entstandenen Schäden durch die Versicherung gedeckt sind. Es wurde keine neuerliche Befundaufnahme durchgeführt und bis zur Gutachtensausfertigung keine Versicherungsdeckung übermittelt.
Das Weggrundstück (Privatweg, 1/3-Miteigentum) dient zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und ist asphaltiert. Die Zufahrt zur Wohnliegenschaft Badgasse 8a, 6971 Hard, erfolgt teilweise über dieses Weggrundstück.
1.715 m²
290,15 m²
2.502.300,00 EUR
Wohnhaus
Erdgeschoss
Flur: eingebauter Garderobenschrank
Wohnzimmer: Einbauschrank
Kochen/Essen: Einbauküche mit Elektrogeräten
Esszimmer: zwei Einbauschränke
Wohndiele: eine Regalwand und ein Einbauschrank
Obergeschoss
Kleiderraum: zwei Einbauschränke
Schlafzimmer: ein Einbauschrank
Badezimmer: Wandverbau mit Handwaschbeckenunterbauschrank, Spiegelschrank und Seitenschränke
Badezimmer 2: ein Handwaschbeckenunterbauschrank, ein Spiegelschrank mit Seitenschrank und Überkopfschrank
Das Zubehör stammt gem. Auskunft bei der Befundaufnahme vom Erstbezug im Jahr 1980, wird als nutzbar, jedoch als nicht mehr werthaltig angesehen.
nicht festgestellt
250.230,00 EUR
2.350.000,00 EUR
Zum Bewertungsstichtag waren keine Abgaben-/Gebührenrückstände (Lasten mit dinglicher Wirkung) gegeben. Bei weiteren Vorschreibungen kann sich dies für einen Ersteher der Liegenschaft verändern.
Der Einheitswert wird im vorliegenden Schreiben des Finanzamtes Bregenz mit € 83.065,05 und der Grundsteuermessbetrag mit € 153,41 angegeben.
Die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft erfolgt teilweise über den Privatweg Grundstück 222/4 der in 1/3-Miteigentum der verpflichteten Partei steht.
Um die gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Wohnliegenschaft zu gewähren, ist es unabdingbar, die Wohnliegenschaft gemeinsam mit dem Miteigentum am Privatweg zu versteigern.
ZUR NACHRICHT EF 216
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung des Bezirks-
gerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit
eingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgut-
achtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteige-
rungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil
eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend ge -
macht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderun-
gen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten For-
derungen), werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob
sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bis-
herigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND
SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abga-
ben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf
der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernah-
me der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung be-
richtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld
in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuld -
ners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steu-
ern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Ne -
bengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Verstei-
gerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche
erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt
werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu er-
scheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
------------------------------------------------------------------Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Ver-
treter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage
sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregis-
ter, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte
Vollmacht) vorzulegen.












































