Versteigerung - Grundstück
309 E 17/26b
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
25.08.2026
am 29.09.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Verhandlungssaal D, Parterre
0316/8074-6117
63112 Gösting
2432
341/63; 341/161
1 (Anteil 1/1)
Exerzierplatzstraße 53
8051 Graz
gewerbliche Liegenschaft
Die Liegenschaft mit der EZ 2432 hat ein Ausmaß von insgesamt 975 m² (lt. Grundbuchstand) und umfasst das Grundstück mit der GST-NR 341/63 (Bauland; 836 m²) und das Grundstück mit der GST-NR 341/161 (Zufahrt; 139 m²). Der Bauplatz liegt gemäß dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz im „Gewerbegebiet“ und ist mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 1,5 ausgewiesen. Analog den erhobenen planungsrechtlichen Unterlagen ist kein Bebauungsplan erforderlich.
Wesentlichen Aufschließungsmöglichkeiten (Kanal, Strom, Wasser, Fernwärme) befinden sich am Grundstück bzw. in Grundstücksnähe. Die Zufahrt ist über die Grundstücke mit der Gst 341/157, 341/159 und 341/27 (Recht des Gehens und Fahrens) möglich.
Im südlichen Grundstücksbereich ist ein kleines eingeschossiges Gartenhaus mit vorgelagertem, überdachtem Bereich vorhanden. Dieses ist in einfacher Holzbauweise ausgeführt und wird als Neben- bzw. Gartengebäude genutzt. Im Inneren befinden sich Sitzmöbel, Geräte und sonstige gelagerte Gegenstände.
Das Grundstück ist überwiegend mit Gras-, Wiesen- und Krautbewuchs bedeckt und weist stellenweise hochgewachsenen, unregelmäßigen Vegetationsbestand auf. Weiters sind einzelne Bäume bzw. Obstbäume, Strauchgruppen, Heckenstrukturen sowie dichtere Randbewuchsbereiche vorhanden.
Für die Entsorgung der Baurestmassen und sonstiger entsorgungspflichtiger Stoffe bzw. von baulichen Anlagen werden Kosten in der Höhe von EUR 12.000,00 (ohne Nachweis) in Ansatz gebracht und vom Vergleichswert abgezogen.
Im Bereich der Grundstücksgrenzen und der Erschließung sind Einfriedungen unterschiedlicher Art vorhanden, darunter Zaunelemente, Heckenstrukturen, Sichtschutzelemente und sonstige Grundstücksabgrenzungen. Teilweise erscheinen diese Einfriedungen durch Vegetation optisch überlagert oder nur abschnittsweise klar erkennbar. Ob sämtliche Einfriedungen, Grenzverläufe und Randanlagen lage- und eigentumsrechtlich mit dem Katasterstand übereinstimmen, war im Zuge der gegenständlichen rein augenscheinlichen Befundaufnahme nicht überprüfbar; eine Vermessung oder Grenzfeststellung war nicht Gegenstand der Befundaufnahme.
Lt. Auskunft des Magistrat Graz vom 04.05.2026 bestehen offene Gebühren (Kanalgebühren, Grundsteuer, Wasser-Grundgebühren, Bescheid-Gebühren etc.) per 22.05.2026 in der Höhe von insgesamt EUR 199,12.
Alle sonstigen wertbeeinflussenden Umstände wurden bereits bei der Herleitung des Bodenwertes ausreichend berücksichtigt. Demnach erfolgt an dieser Stelle kein weiterer Abschlag bzw. Zuschlag.
Dienstbarkeiten und andere Lasten:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
Lt. Auskunft des Magistrat Graz vom 22.05.2026 bestehen offene Gebühren (Müllgebühren, Grundsteuer, etc.) per 22.05.2026 in der Höhe von insgesamt EUR 199,12.
Weiters sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen:
C-LNr. 1 a 9157/1931 22097/1977 DIENSTBARKEIT 1 0 0 . 0 0 O-Volt-Hochspannungsleitung über Gst 341/161 341/63 für Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Graz b 8359/2025 Übertragung der vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 1517
C-LNr. 2a 7921/1931 22097/1977 8359/2025 DIENSTBARKEIT elektrische Stromleitung auf Gst 341/63 341/161 gern Par VIII Kaufvertrag 1931-05-08 für EZ 1011 GB IV Lend bzw Fa Elektrizitätswerk Gösting V. Franz b 7505/2009 EZ 3187 KG 63108 Andritz weiteres herrschendes Gut c 8359/2025 Übertragung der vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 1517
C-LNr. 4 a 4164/2025 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens gem Pkt Zweitens Dienstbarkeitsvertrag 2025-04-30 über Gst 341/161 für Gst 341/241 341/133 341/162 b 8359/2025 Übertragung der vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 1517
C-LNr. 5a 8359/2025 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über Gst 341/161 für Gst 341/160 gern Punkt X.3. Kaufvertrag 2025-04-16 Nachtrag zum Kaufvertrag 2025-10-14
In Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
C-LNr. 8a 2263/2026 FRUCHTGENUSSRECHT gern Punt IV. Optionsvertrag 2025-07-09 Nachtrag 2026-03-12 ob Gst 341/63 bis 2055-07-08 für Julia Purkarthofer geb 1990-08-14
Das Fruchtgenussrecht wurde mit einem Barwert von EUR 27.000,00 bewertet und ist nur insoweit zu übernehmen, als dieses im Meistbot Deckung findet.
Vadium:
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
975 m²
223.300,00 EUR
Bei der Befundaufnahme am 21.05.2026 konnte folgendes bewertungsrelevantes Zubehör identifiziert werden:
Gartenhütte aus Holz mit Satteldach.
300,00 EUR
22.330,00 EUR
111.650,00 EUR
Laut Grundbuchsauszug EZ 2432, KG 63112 Gösting, ist im C-Blatt unter TZ 2263/2026 ein „FRUCHTGENUSSRECHT gem Punkt IV. Optionsvertrag 2025-07-09, Nachtrag 2026-03-12 ob Gst 341/63 bis 2055-07-08“ zugunsten Julia Purkarthofer eingetragen.
Der Optionsvertrag vom 08.07.2025 bezeichnet den nördlichen Grundstücksstreifen des Gst 341/63 im Ausmaß von 125 m² als Optionsgegenstand; Punkt IV sieht zur Absicherung der Option ein 30-jähriges Nutzungsrecht am Optionsgegenstand vor.
Für die rechnerische Bewertung wird vom Sachverständigen die tatsächlich heranzuziehende Fläche von 125,15 m² angesetzt. Die Widmung wird mit „Gewerbegebiet“ unterstellt.
Das Fruchtgenussrecht entzieht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks die wirtschaftliche Nutzung der belasteten Teilfläche für die Dauer der Eintragung bzw. der vereinbarten Nutzungsdauer.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
nicht verfügbar

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