Versteigerung - schlichtes Miteigentum
9 E 65/24w
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
04.05.2026
am 03.07.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Liesing, Haeckelstraße 8, 1230 Wien, Saal II (1. Stock)
+4318697647-46
wird noch bekanntgegeben
an Ort und Stelle, in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers, ohne Beiziehung eines Schlossers.
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei und Dritten zu dulden.
Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über rechtzeitigen Antrag eines Bietinteressenten oder des betreibenden Gläubigers ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden.
Mo - Fr : 08:00 - 12:00 Uhr
Zimmer 7 / Erdgeschoss
Gegen Kostenersatz können Ablichtungen angefertigt werden.
Der Wert bezieht sich auf 1/5-Anteil im schlichten Mitegeintum (gemeinsame Betrachtung).
Es wird empfohlen von der Besichtigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
01803 Inzersdorf
2095
339/1, 339/2, 339/4
5+6
Otto-Mauer-Gasse 10
1230 Wien
Sonstiges
Schlichtes Miteigentum (1/5) an Liegenschaft mit Doppelhaus und Lagergebäude.
Mündliche Angabe zur etablierten Nutzungsvereinbarung der Gebäude- und Grundstücksbereiche zwischen den Miteigentümern. Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor.
Es wird auf das Langgutachten verwiesen.
2.273 m²
117.000,00 EUR
kein Zubehör
11.700,00 EUR
58.500,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht
statt.
Gemäß § 146 Abs. 1 EO werden die beiden Anteile
Grundbuch 01803 Inzersdorf, EZ. 2095, BLNr. 5
(1/10tel Anteile) und Grundbuch 01803 Inzersdorf,
EZ. 2095, BLNr. 6 (1/10tel Anteile) gemeinsam, dh.
als 1/5tel Anteil, ausgeboten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis
und einen Staatsbürgerschaftsnachweis (v.a.
Reisepass, NICHT Führerschein, NICHT
Berufsausweise) vorlegen. Auf das Wr.
AusländergrunderwerbsG wird hingewiesen.
Vollmachten (=Spezialvollmacht!) müssen beglaubigt
sein.
VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher
(keine Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die
mit Losungswort gesichert sind oder auf den Namen
des identifizierten Kunden lauten.
Die verpflichtete Partei hat keine Erklärung im Sinn
des § 6 Abs.1 Z.9 lit.a UStG 1994 abgegeben.

















